Ratgeber Hundehaltung
Glarus
Ausbildungspflicht
Der Kanton Glarus kennt kein generelles Ausbildungsobligatorium. Die Landsgemeinde Glarus 2012 beschloss jedoch eine Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Art. 27 EG zum TSchG und TSG). Die Regelung trat per 1. Januar 2014 in Kraft. Der Vollzug liegt beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT GR), welches sowohl den Kanton Graubünden als auch den Kanton Glarus betreut (Art. 5a VetV GL). Eine Besonderheit: Der Glarner Veterinärdienst wird durch Graubünden wahrgenommen — anwendbares Recht ist das Glarner Recht.
VetV GL · GS IX D/633/2 · In Kraft seit 1. Januar 2014 (letzte Revision 1. Januar 2024)
Bewilligungspflicht für Listenhunde — mit Ausbildungspflicht KAL und Führigkeitsprüfung
Das kantonale Einführungsgesetz zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Art. 27 EG zum TSchG und TSG) verpflichtet Halter bestimmter Hunderassen, vor oder spätestens 14 Tage nach Übernahme des Hundes eine Haltebewilligung beim ALT GR zu beantragen. Die Veterinärverordnung GL (VetV; GS IX D/633/2, Stand 1. Januar 2024) regelt die Bewilligungsvoraussetzungen: Halter müssen innert eines Jahres den sechsstündigen Kynologischen Ausbildungslehrgang KAL 1 (als Ersatz für den seit 2017 abgeschafften SKN) absolvieren und eine anerkannte Prüfung über Gehorsam und Führigkeit bis zum 24. Lebensmonat des Hundes bestehen. Per 1. Januar 2024 wurden zwei Rassen (Buchstaben g und j) aus der Bewilligungsliste gestrichen — die Rassenliste umfasst nun 12 Einträge plus Mischlinge.
📋 Wichtig: KAL-1 ersetzt SKN seit 1. August 2017
Der eidgenössische Sachkundenachweis (SKN) wurde 2017 abgeschafft. Im Kanton Glarus tritt seither der Kynologische Ausbildungslehrgang (KAL 1, 6 Stunden) an seine Stelle. Der KAL wurde vom ALT GR mit ausgewählten SKN-Instruktoren entwickelt und umfasst Theorie und Praxis. Nur Ausbildner mit einer Leistungsvereinbarung mit dem ALT können den KAL-1-Kurs anbieten. Der Nachweis ist für jeden Listenhund neu zu erbringen (Art. 23a Abs. 2 VetV GL).
Haltung & gesetzliche Pflichten
Was jede Hundehalterin und jeder Hundehalter im Kanton Glarus wissen muss
Alle Hundehaltenden im Kanton Glarus müssen die bundesweiten Pflichten (Mikrochip, AMICUS, Haftpflichtversicherung) sowie die kantonalen Spezialregeln einhalten. Für Listenhunde gelten zusätzlich die Bewilligungsanforderungen.
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Mikrochip + AMICUS-Registrierung | Welpen vor Weitergabe, spätestens 3 Monate nach Geburt; über Tierarzt und Wohngemeinde (TSV Art. 17) |
| Haftpflichtversicherung | Pflichtversicherung; Kopie innert 1 Monat nach Erwerb dem Einwohneramt der Wohngemeinde unaufgefordert zustellen (Art. 28 VetV GL) |
| KAL-1-Nachweis (nur Listenhunde) | Innert 1 Jahr nach Erwerb; KAL-1-Kurs = 6 Stunden Theorie + Praxis; bei anerkanntem ALT-Ausbildner (Art. 21 Abs. 1a; Art. 23a VetV GL) |
| Führigkeitsprüfung (nur Listenhunde) | Bis Ende des 24. Lebensmonats des Hundes; bei Übernahme >12 Monate: innert 1 Jahr; anerkannte Prüfungen: NHB, BH, VPG, Obedience u. a. (Art. 24–25 VetV GL) |
| Bewilligungsgesuch Listenhunde | Spätestens 14 Tage nach Übernahme beim ALT GR, Hundewesen, Ringstrasse 10, 7001 Chur; Zuzüger aus anderen Kantonen: innert 1 Monat ab Wohnsitznahme (Art. 22 VetV GL) |
| Leinenpflicht Wald (ganzjährig) | Alle Hunde müssen im Wald und an Waldrändern an der Leine geführt werden — keine Ausnahme für Haushunde; Ausnahme nur für Jagdhunde während der Jagdzeit und anerkannte Gebrauchshunde im Einsatz (Art. 30 Jagdverordnung GL) |
| Kantonale Hundetaxe | CHF 55 pro Hund ab 6. Lebensmonat; Einzug durch Einwohnerämter; Gemeinden können Zuschlag erheben (Art. 31 VetV GL) |
Steuerbefreiungen Hundetaxe
Von der Hundetaxe befreit sind: Blindenführhunde (in Ausbildung und ausgebildet, mit BFHS-Bescheinigung), Therapiehunde (VTHS, regelmässig im Einsatz), Polizei-Diensthunde (mit Polizeikommando-Bescheinigung), Wildhutz-Diensthunde, Katastrophen- und Flächensuchhunde (SVKA-Ausweis), Lawinenhunde (SAC-Bescheinigung), bestimmte Gebrauchshunde der Klasse III, Armee-Diensthunde sowie Herdenschutzhunde (Art. 33 VetV GL). Der Kantonstierarzt entscheidet über entsprechende Gesuche.
Ausbildungspflicht für Listenhundehalter
KAL-1-Kurs (6 Std.) + anerkannte Prüfung bis Lebensmonat 24
Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential müssen im Kanton Glarus zwei Ausbildungsnachweise erbringen: einen Kursnachweis (KAL 1) und eine bestandene Prüfung über Gehorsam und Führigkeit. Beide Nachweise sind mit jedem neuen Listenhund erneut zu erbringen (Art. 23a Abs. 2 VetV GL).
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Schritt 1: KAL-1-Kurs absolvieren (innert 1 Jahr)
Der sechsstündige KAL-1-Kurs (Theorie + Praxis) muss innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes bei einem vom ALT GR anerkannten Ausbildner absolviert werden. Die aktuelle Liste der KAL-Ausbildner ist auf alt.gr.ch verfügbar.
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Schritt 2: Führigkeitsprüfung bis Lebensmonat 24
Die anerkannte Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (z. B. NHB, BH, VPG, Obedience) muss bis zum Abschluss des 24. Lebensmonats des Hundes bestanden sein. Bei Übernahme eines Hundes über 12 Monate gilt eine Frist von 1 Jahr ab Übernahme (Art. 25 VetV GL).
- 3
Nachweise innert 14 Tagen einreichen
Kopien des KAL-1-Nachweises und der bestandenen Prüfung sind innert 14 Tagen nach Erhalt an das ALT GR, Hundewesen, Ringstrasse 10, 7001 Chur weiterzureichen (Art. 23 Abs. 3 VetV GL).
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Zusatzanforderungen für Rassen a–f (Hochrisiko)
Halter von American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann (Buchstaben a–f) sowie deren Mischlinge müssen zusätzlich mindestens 18 Jahre alt sein und durch Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug und Handlungsfähigkeitszeugnis Gewähr für eine sichere Haltung nachweisen (Art. 21 Abs. 2 VetV GL).
📌 Hundetaxe im Kanton Glarus: CHF 55 pro Hund
Die kantonale Hundetaxe beträgt CHF 55 pro Hund ab dem 6. Lebensmonat (Art. 31 Abs. 1 VetV GL). Die Gemeinden können einen zusätzlichen kommunalen Zuschlag erheben. Befreit sind u. a. Blindenführhunde, Therapiehunde (VTHS), Polizei-Diensthunde, Katastrophen- und Lawinenhunde sowie Herdenschutzhunde mit entsprechenden Nachweisen (Art. 33 VetV GL).
12 bewilligungspflichtige Rassen + Mischlinge
Listenhunde im Kanton Glarus — Rassen und Bewilligungsvoraussetzungen
Die Veterinärverordnung GL (Art. 19 VetV) listet 12 Rassen auf, deren Haltung einer Bewilligung bedarf. Per 1. Januar 2024 wurden zwei Rassen (g: war Fila Brasileiro; j: war Mastiff) von der Liste gestrichen. Heute umfasst die Liste: American Staffordshire Terrier (a), American Pit Bull Terrier (b), Bull Terrier (c), Staffordshire Bull Terrier (d), Rottweiler (e), Dobermann (f), Dogo Argentino (h), Cane Corso (i), Deutscher Schäferhund (k), Belgischer Schäferhund (l) — sowie alle Mischlinge dieser Rassen (m).
Terrier-Gruppe (a–d)
American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier — mit zusätzl. Voraussetzungen (mind. 18 J., Strafregister, Betreibungsregister, HFZ)
Rottweiler & Dobermann (e–f)
Ebenfalls in der Hochrisiko-Gruppe (Buchstaben a–f) mit vollständigen Zusatzanforderungen: Strafregister, Betreibungsregister, Handlungsfähigkeitszeugnis (Art. 21 Abs. 2 VetV GL)
Dogo Argentino & Cane Corso (h–i)
Nur KAL-1 + Führigkeitsprüfung erforderlich; keine Zusatzdokumente (Strafregister etc.) nötig — vereinfachtes Bewilligungsverfahren (Buchstaben h–l, Art. 21 Abs. 1 VetV GL)
Schäferhunde (k–l) + alle Mischlinge
Deutscher Schäferhund und Belgischer Schäferhund benötigen ebenfalls KAL-1 + Führigkeitsprüfung. Wichtig: Alle Mischlinge dieser 12 Rassen sind gleichermassen bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 1m VetV GL).
⚠️ Auswärtige Halter: Leinen- und Maulkorbpflicht
Ausserkantonale Halter von Listenhunden müssen ihre Hunde im Kanton Glarus grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb führen. Die Leinen-/Maulkorbpflicht entfällt nur für Halter mit einer Erlaubnis des ALT GL zum freien Ausführen (für Rassen a–f) bzw. einer anerkannten Führigkeitsprüfung oder einer gleichwertigen Haltebewilligung eines anderen Kantons (für Rassen h–l) (Art. 25a VetV GL).
FAQ
Gibt es im Kanton Glarus eine Kurspflicht für alle Hundehaltenden?+
Nein. Im Kanton Glarus gibt es kein generelles Ausbildungsobligatorium. Die Ausbildungspflicht gilt nur für Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (12 Rassen + Mischlinge). Sie umfasst den KAL-1-Kurs (6 Stunden) innert eines Jahres und eine Führigkeitsprüfung bis zum 24. Lebensmonat (Art. 21 VetV GL).
Welche Rassen sind im Kanton Glarus bewilligungspflichtig (Stand 2024)?+
Seit 1. Januar 2024 (Streichung von zwei Rassen): American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, Belgischer Schäferhund — sowie alle Mischlinge dieser Rassen (Art. 19 VetV GL). Fila Brasileiro und Mastiff wurden per 1.1.2024 aus der Liste gestrichen.
Wo reiche ich das Bewilligungsgesuch für einen Listenhund im Kanton Glarus ein?+
Das Gesuch ist beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT GR), Hundewesen, Ringstrasse 10, 7001 Chur einzureichen — obwohl es sich um Glarner Recht handelt. Der Kanton Glarus delegiert den Veterinärdienst an das ALT GR (Art. 5a VetV GL). Frist: vor, spätestens 14 Tage nach Übernahme; Zuzüger: 1 Monat ab Wohnsitznahme.
Welche Prüfungen werden als Führigkeitsprüfung anerkannt?+
Anerkannte Prüfungen (Art. 24 VetV GL, Anhang A1-1): Nationales Hundehalterbrevet (NHB), Begleithund (BH), VPG/IPO, Sanitätshund, Schutzhund/Mondioring, Obedience, Lawinenhund, Katastrophenhund, Wasserarbeitshund sowie weitere vom Kantonstierarzt als gleichwertig anerkannte Prüfungen. Ebenfalls anerkannt: Jagdhunde mit Anlageprüfung, Dienst-/Einsatzhunde, einsatzfähige Blindenführhunde, Therapie-/Assistenzhunde, Herdenschutzhunde.
Muss ich im Kanton Glarus meinen Hund im Wald an der Leine führen?+
Ja — im Kanton Glarus gilt ganzjährig eine Leinenpflicht im Wald und an Waldrändern für alle Hunde ohne Ausnahme für normale Haushunde (Art. 30 Jagdverordnung GL). Ausgenommen sind nur Jagdhunde während der Jagdzeit, Treiberhunde beim Viehtrieb sowie anerkannte Gebrauchshunde im aktiven Einsatz.
Wie hoch ist die Hundetaxe im Kanton Glarus?+
Die kantonale Hundetaxe beträgt CHF 55 pro Hund ab dem 6. Lebensmonat (Art. 31 Abs. 1 VetV GL). Die Gemeinden können einen zusätzlichen Zuschlag erheben. Bezahlt wird die Taxe halbjährig oder jährlich über das Einwohneramt. Blindenführhunde, Therapiehunde und Rettungshunde sind bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise von der Taxe befreit.
Was passiert, wenn ein Listenhund die Führigkeitsprüfung nicht besteht?+
Der Kantonstierarzt prüft in diesem Fall, ob die Haltung des Hundes unter Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Besteht der Hund die Prüfung definitiv nicht, kann die Bewilligung verweigert werden (Art. 25 Abs. 1 VetV GL). Der Kantonstierarzt entscheidet im Einzelfall.
Quellen
- Veterinärverordnung GL (VetV; GS IX D/633/2) — Stand 1. Januar 2024
- Merkblatt ALT GR: Bewilligungspfl. Hundehaltung im Kanton Glarus (V9, 12.02.2025) ↗
- Erklärung KAL — ALT GR (06.09.2021)
- ALT GR — Hundewesen (Website, März 2026) ↗
- Jagdverordnung GL (VI E/211/2) — Art. 30 Leinenpflicht Wald
- AMICUS Hundedatenbank (Identitas AG) ↗