Ratgeber Hundehaltung
Thurgau
Alle Hunde
seit 09.04.2024
Der Kanton Thurgau hat per 9. April 2024 die Ausbildungspflicht auf alle neuen Hundehalter ausgedehnt — unabhängig von Rasse oder Grösse. Der Vollzug obliegt den politischen Gemeinden; für bewilligungspflichtige Listenhunde ist das Veterinäramt in Frauenfeld zuständig. Die Hundeverordnung wurde zuletzt per 1. Mai 2025 revidiert (Betreuungsbewilligung für Listenhunde, Gentest-Ausnahme, aktualisierte Steuerbefreiungen).
HundeG TG · Revision 9. April 2024 / HundeV · Stand 1. Mai 2025
Kurspflicht ohne Gewichtslimite — und was sich 2025 noch geändert hat
Das kantonale Hundegesetz (§ 1b HundeG) schreibt vor, dass wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung einen Kurs über anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Bis April 2024 galt diese Pflicht nur für Hunde mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 kg. Mit der Revision wurde die Gewichtslimite gestrichen — die Kurspflicht gilt nun für alle. Per 1. Mai 2025 wurde die HundeV weiter angepasst: Neu brauchen auch Drittpersonen, die einen Listenhund bloss betreuen (Nachbarn, Hundesitter), eine eigene kantonale Bewilligung. Zudem können Halter von Listenhunden eine Ausnahme erwirken, wenn ein Gentest durch ein anerkanntes Labor weniger als 50 % einer gefährlichen Rasse nachweist.
📋 Übergangsregelung Kurspflicht
Alle Halter, die vor dem 1. April 2024 einen Hund mit Erwachsenengewicht unter 15 kg angeschafft haben, sind von der Kurspflicht ausgenommen. Für alle nach diesem Datum neu übernommenen Hunde gilt die Pflicht ohne Gewichtsbeschränkung (§ 1b HundeG; Inkraftsetzung 09.04.2024).
Haltung & gesetzliche Pflichten
Pflichten für Hundehalter im Kanton Thurgau
Neben den bundesrechtlichen Vorschriften (TSchV) gelten im Kanton Thurgau folgende kantonale Pflichten:
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Mikrochip-Kennzeichnung | Spätestens 3 Monate nach Geburt, vor Weitergabe; nur durch Tierärzte in der Schweiz (Art. 16 TSV) |
| AMICUS-Registrierung | Innert 10 Tagen; Ersthundehalter lassen sich zuerst von der Gemeinde in AMICUS eröffnen (§ 2 HundeV) |
| Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde | Innert 10 Tagen (Übernahme, Zuzug, Halterwechsel, Tod); Personalienänderungen innert 30 Tagen (§ 9 HundeG) |
| Haftpflichtversicherung | Mind. CHF 3 Mio. Deckungssumme pro Haushalt (§ 1a HundeG) |
| Obligatorischer Hundeerziehungskurs | Innert 12 Monaten nach Anschaffung; mind. 10 Lektionen; mit eigenem Hund (§ 1b HundeG, § 7a HundeV) |
| Hundesteuer | Ab 5 Monaten steuerpflichtig; i.d.R. CHF 80 (1. Hund) / CHF 130 (Folgehunde), bis 30. April (§ 12 HundeV) |
| Leinenpflicht Wald (saisonal) | 1. April – 31. Juli: im Wald und am Waldrand (§ 3 Abs. 2bis HundeG); Ordnungsbusse CHF 100 (§ 13 Abs. 1 Ziff. 4a HundeV) |
| Leinenpflicht Anlagen & Strassen | Park-, Schul-, Spiel-, Sportanlagen und verkehrsreiche Strassen (§ 3 Abs. 1 HundeG); Busse CHF 50 |
| Hundekot beseitigen | Trottoirs, Fusswege, Park-/Schul-/Spiel-/Sportanlagen, Gärten, Wiesen; Busse CHF 150 (§ 13 HundeV) |
Steuerbefreiungen (§ 9 HundeV, Stand 1. Mai 2025)
Steuerfrei sind: Hunde unter 5 Monaten; Aufenthalt < 3 Monate im Kanton; Diensthunde (Armee, BAZG, Polizei, Forst, Jagd); Blindenführhunde; Behindertenhunde; Rettungshunde (Sanität, Katastrophe, Suche); Herdenschutzhunde; Treibhunde (FCI Gruppe 1/2 oder Schweizer Sennenhunde); Jagdhunde. Wichtig: Einmal befreite Hunde bleiben lebenslang steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 9 Abs. 1ter HundeV).
⚠️ Meldepflichten auf einen Blick
Halterwechsel, Wegzug, Tod des Hundes: innert 10 Tagen in AMICUS und innert 30 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Für Listenhunde ohne gültige Bewilligung gilt im öffentlichen Raum stets Leinen- und Maulkorbpflicht.
§ 1b HundeG · § 7a HundeV · Obligatorischer Praxiskurs
Der obligatorische Hundeerziehungskurs: Inhalt und Anforderungen
Der anerkannte Kurs umfasst mindestens 10 Lektionen und muss mit dem eigenen Hund absolviert werden. Wird ein Welpe angeschafft, ist — sofern das Alter zulässt — auch ein Welpenkurs zu besuchen. Der Nachweis ist auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramts vorzulegen.
- 1
Leinenführigkeit
Ruhiges, kontrolliertes Mitgehen an der Leine in verschiedenen Umgebungen und Situationen des Alltags.
- 2
Allgemeiner Gehorsam
Grundbefehle wie Sitzen, Platz, Kommen auf Ruf und Bleiben zuverlässig abrufen können.
- 3
Verhalten in der Umwelt
Souveräner Umgang mit Alltagssituationen: Strassenverkehr, fremde Menschen, andere Hunde, Kinder, öffentliche Anlagen.
- 4
Welpenkurs (soweit Alter zulässt)
Sozialisation, spielerische Grunderziehung und erste Lerneinheiten — für Welpen zusätzlich zum regulären Kurs (§ 7a Abs. 1 HundeV).
📌 Nachweis & Kontrolle
Die Kursbestätigung der Hundeschule muss auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramts vorgelegt werden (§ 7a Abs. 2 HundeV). Kontrollen erfolgen vor allem bei Beissvorfällen, aggressivem Verhalten oder Verletzung der Meldepflicht. Es gibt keine flächendeckenden Kontrollen; Gemeinden können jederzeit prüfen.
§ 7b HundeV · 14 Rassen / Gruppen · Stand 1. Mai 2025
Bewilligungspflichtige Listenhunde
Der Kanton Thurgau kennt kein Rassenverbot — aber eine strenge Bewilligungspflicht für 14 Hunderassen/-gruppen und ihre Kreuzungen (§ 7b Abs. 3 HundeV). Ebenso bewilligungspflichtig sind Hunde, deren äusseres Erscheinungsbild eine Abstammung von diesen Rassen vermuten lässt:
American Staffordshire Terrier
Inkl. Kreuzungen; Bewilligung vor Anschaffung erforderlich (§ 7b Abs. 1 HundeV)
Bullterrier / Staffordshire Bullterrier
Beide Rassen inkl. Kreuzungen bewilligungspflichtig
Rottweiler
Inkl. Kreuzungen; ca. 500 bewilligte Listenhunde im Kanton TG
Cane Corso / Dobermann / Dogo Argentino
Inkl. Kreuzungen
Mastiff / Mastín Español / Mastino Napoletano
Inkl. Kreuzungen
Fila Brasileiro / Presa Canario / Tosa / Hunde des Typs Pitbull
Inkl. Kreuzungen; «Pitbull-Typ» gilt auch für Hunde ohne klare Rasseangabe bei verdächtigem Erscheinungsbild
🧬 Gentest-Ausnahme (neu ab 1. Mai 2025, § 7g HundeV)
Wer mittels Gentest durch ein nach ISO/IEC 17025 oder CLIA/ISAG zertifiziertes Labor nachweist, dass sein Hund weniger als 50 % einer potentiell gefährlichen Rasse trägt, kann von der Bewilligungspflicht befreit werden. Probenahme nur durch Tierarzt. Kosten trägt der Halter (§ 3a Abs. 4 HundeG).
Kein Rassenverbot, aber Bewilligungspflicht auch für Betreuung (neu 1. Mai 2025)
Im Unterschied zu Zürich (Rassenverbot) setzt Thurgau auf Bewilligungspflicht statt Verbot. Neu seit 1. Mai 2025: Auch Drittpersonen, die einen Listenhund bloss betreuen oder ausführen (Nachbarn, Hundesitter, Familienangehörige), benötigen eine eigene kantonale Bewilligung (§ 7b Abs. 2 HundeV). Ohne gültige Bewilligung: Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Bearbeitungszeit: mind. 4 Wochen. Kostenvorschuss: CHF 500 (1. Person/Hund), CHF 80 für weitere Personen, CHF 300 für weitere Hunde.
FAQ
Gilt die Kurspflicht auch für kleine Hunde?+
Ja — seit April 2024 für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse (§ 1b HundeG). Ausgenommen sind nur Halter, die vor dem 1. April 2024 einen Hund unter 15 kg Erwachsenengewicht angeschafft haben.
Bis wann muss der Kurs absolviert sein?+
Innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung des Hundes, bei einer anerkannten Hundeschule. Der Kurs umfasst mind. 10 Lektionen (Leinenführigkeit, Gehorsam, Umweltverhalten) und ist mit dem eigenen Hund zu absolvieren.
Welche Unterlagen brauche ich für eine Listenhund-Bewilligung?+
Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbestätigung, Strafregisterauszug (CH), Herkunftsnachweis des Hundes, Nachweis Kenntnisse im Hundewesen, Haftpflichtpolice (mind. CHF 3 Mio.) und Passfoto. Dazu CHF 500 Kostenvorschuss. Die Bewilligung muss vor der Anschaffung vorliegen (§ 7c HundeV).
Ich ziehe mit meinem Listenhund in den Kanton Thurgau — was muss ich tun?+
Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 10 Tage nach dem Zuzug beim Veterinäramt eingereicht werden (§ 7e HundeV). Bis zur Bewilligungserteilung: Leinen- und Maulkorbpflicht (stabile Leine max. 2,5 m) im öffentlichen Raum. Eine bestehende Bewilligung des Herkunftskantons kann berücksichtigt werden.
Mein Nachbar betreut gelegentlich meinen Listenhund — braucht er eine Bewilligung?+
Ja — seit 1. Mai 2025 braucht jede Person, die einen Listenhund betreut oder ausführt, eine eigene kantonale Bewilligung (§ 7b Abs. 2 HundeV). Ausgenommen: kurzfristige Besuche/Tourismus bis 30 Tage unter Leinen- und Maulkorbpflicht.
Was passiert, wenn ich den Kurs nicht innert 12 Monaten absolviere?+
Die Gemeinde oder das Veterinäramt kann Massnahmen anordnen (§ 7 HundeG), u. a. Kurspflicht, Leinenzwang, vorübergehende Einziehung des Hundes bis hin zu einem Hundehaltungsverbot. Alle Kosten trägt der Halter.
Wie hoch sind die Ordnungsbussen im Kanton Thurgau?+
Hund unangeliefert im Wald (1. April–31. Juli): CHF 100 | Unangeliefert in Park-/Schul-/Sportanlagen: CHF 50 | Hundekot nicht beseitigt: CHF 150 | Hund unangeliefert nachts im Freien: CHF 200 | Hund in Kirche/Friedhof/Spital/Bad: CHF 100 | Bewilligungsausweis nicht mitgeführt: CHF 50 (§ 13 HundeV).
Quellen
- Veterinäramt Kanton Thurgau — Hundewesen ↗
- FAQ Veterinäramt TG — Bewilligungspflichtige Hunde ↗
- Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) ↗
- Hundeverordnung (HundeV; RB 641.21) — Stand 1. Mai 2025 ↗
- Merkblatt VTG Einwohnerdienste zur Hundehaltung (09.04.2024)
- BLV Fachinformation Tierschutz: Zwinger und Boxen (Mai 2016) ↗
- AMICUS Hundedatenbank (Identitas AG) ↗