Ratgeber Hundehaltung
Bern
Ausbildungspflicht
Der Kanton Bern kennt kein generelles Ausbildungsobligatorium für Hundehaltende. Die Hundehaltung richtet sich nach dem Hundegesetz vom 27. März 2012 (BSG 916.31) und der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812). Zuständig für den Vollzug ist das Amt für Veterinärwesen (AVET), während die Gemeinden die alltägliche Kontrolle der Leinenpflicht und Ordnungsbussen übernehmen. Besonderheit im Kanton Bern: Es existiert keine Rassenliste und keine rassenspezifischen Verbote oder Bewilligungspflichten.
HundeG BE · BSG 916.31 · In Kraft seit 1. Januar 2013 (letzte Revision 1. April 2021)
Kein Rassenverbot, keine Kurspflicht — aber klare Pflichten für alle Hundehaltenden
Das Hundegesetz des Kantons Bern (HundeG BE; BSG 916.31) trat am 1. Januar 2013 in Kraft und wurde zuletzt per 1. April 2021 revidiert. Es regelt die Pflichten der Hundehaltenden, die Zuständigkeiten der Behörden sowie Massnahmen im Einzelfall bei verhaltensauffälligen Hunden. Im Gegensatz zu anderen Kantonen kennt Bern keine rassenspezifischen Vorschriften: Weder Verbote noch Bewilligungspflichten für bestimmte Rassen sind vorgesehen (Informationsbroschüre AVET Juli 2022). Die Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) konkretisiert die Haftpflichtversicherungspflicht (Mindestdeckung 3 Mio. Franken; Art. 29 THV) und die Anforderungen für das Ausführen von mehr als drei Hunden (Art. 32b THV).
🐕 Keine Rassenliste im Kanton Bern
Der Kanton Bern führt in seinem Hundegesetz ausdrücklich keine Rassenliste und kennt keine rassenspezifischen Verbote oder Bewilligungspflichten. Massnahmen werden ausschliesslich auf das individuelle Verhalten des Hundes gestützt — nicht auf seine Rasse oder sein Erscheinungsbild (Art. 12 HundeG BE).
Haltung & gesetzliche Pflichten
Was jede Hundehalterin und jeder Hundehalter im Kanton Bern wissen muss
Die folgenden Pflichten gelten für alle Hundehaltenden mit Wohnsitz im Kanton Bern, ergänzt durch weitergehende Vorschriften der Gemeinden (z. B. Stadtbern: Leinenpflicht in der Innenstadt, Zutrittsverbote für Badeanstalten und Friedhöfe).
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Mikrochip-Kennzeichnung | Welpen innerhalb von 3 Monaten, spätestens vor Abgabe an Dritte; nur durch Tierärztin/Tierarzt (Art. 6 HundeG BE; Art. 13 TSchV) |
| Registrierung in AMICUS | Gleichzeitig mit Mikrochip; Halterwechsel oder Tod des Hundes unverzüglich melden (Art. 6 HundeG BE); Anmeldung über Gemeinde oder Tierarztpraxis |
| Anmeldung als Hundehalterin/Hundehalter in der Gemeinde | Bei Zuzug oder Neuerwerb sofort; Gemeinde trägt in AMICUS ein und stellt Hundetaxe in Rechnung (Art. 13 HundeG BE) |
| Haftpflichtversicherung | Mindestdeckungssumme CHF 3 Mio.; Police auf Verlangen der Behörden vorweisen (Art. 11 HundeG BE; Art. 29 THV); Gemeinden können Einhaltung kontrollieren |
| Aufsicht und Kontrolle im öffentlichen Raum | Hund darf im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt sein; muss jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden (Art. 5 Abs. 2 HundeG BE) |
| Leinenpflicht (gesetzlich) | Schulanlagen, öffentliche Spiel- und Sportplätze, öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe/Haltestellen, bestossene Weiden; auf Anordnung im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 HundeG BE) |
| Rudel-Ausführbeschränkung | Max. 3 Hunde (>4 Monate) pro Person gleichzeitig; Ausnahme nur mit kantonaler Bewilligung oder Qualifikationsnachweis (Art. 9 HundeG BE; Art. 32b THV) |
| Hundekot beseitigen | Immer und überall; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsbussen der Gemeinde (Art. 10 HundeG BE) |
| Meldepflicht bei Vorfällen | Tierärztinnen, Ärztinnen, Hundeausbildende, Gemeinden und Polizei müssen Vorfälle mit aggressiven Hunden oder Verletzungen dem AVET melden; Meldung unter www.be.ch/hundebiss (Art. 27 THV) |
Befreiungen von der Hundetaxe
Von der Hundetaxe befreit sind: Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit Behinderung (z. B. Blindenführhunde, Gehörlosenführhunde, Le-Copain-Hilfshunde; Art. 13 Abs. 3 HundeG BE), Hunde in Tierheimen zur Neuplatzierung sowie Hunde, für die bereits in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton im laufenden Jahr eine Taxe bezahlt wurde. Die Gemeinden können weitere Befreiungen vorsehen (Art. 13 Abs. 4 HundeG BE). Stadttarif Bern: CHF 150 pro Hund/Jahr; Hunde ab 6 Monaten taxpflichtig.
⚠️ Massnahmen bei Verhaltensauffälligkeiten
Zeigt ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder verletzt er Menschen oder Tiere, kann das AVET weitreichende Massnahmen anordnen: Verhaltensüberprüfung, Ausbildungskurspflicht, Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Beschlagnahme bis hin zum Tötungsbefehl (Art. 12 HundeG BE). Die Kosten trägt stets die Hundehalterin/der Hundehalter (Art. 31 THV).
Einschränkungen & lokale Verbote
Keine Rassenliste — dafür lokale Zugangs- und Verhaltensregeln
Im Kanton Bern gibt es keine rassenspezifischen Verbote. Die Gemeinden können jedoch Orte bestimmen, an denen Hunde keinen Zutritt haben (Art. 8 HundeG BE). Die Stadt Bern hat davon umfassend Gebrauch gemacht. Verhaltensbasierte Einschränkungen für Einzelhunde (Leinenpflicht, Maulkorbpflicht) können durch das AVET individuell angeordnet werden.
Schulanlagen & Spielplätze
Leinenpflicht auf allen öffentlichen Schul- und Sportanlagen; Zutrittsverbot auf eigentlichen Spielplätzen (Art. 7 HundeG BE; kommunale Regelungen)
Friedhöfe & Badeanstalten
Generelles Zutrittsverbot für Hunde auf Friedhöfen und städtischen Badeanstalten in der Stadt Bern; Ausnahme nur für Blindenführhunde und Rettungshunde
Öffentliche Verkehrsmittel
Leinenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c HundeG BE)
Bestossene Weiden
Leinenpflicht beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten (Art. 7 Abs. 1 Bst. d HundeG BE); gilt auch für Waldgebiete gemäss Jagdgesetzgebung
Bissige Hunde: Maulkorbpflicht
Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn sie bissig sind oder es im Einzelfall behördlich angeordnet wird (Art. 7 Abs. 5 HundeG BE)
Rudel > 3 Hunde: Bewilligung
Wer regelmässig mehr als 3 Hunde (>4 Monate) gleichzeitig ausführt, braucht eine Bewilligung des AVET oder einen anerkannten Qualifikationsnachweis (Art. 32b THV; Bewerbung unter weu.be.ch)
Rassenspezifische Vorschriften im Kanton Bern
Der Kanton Bern kennt ausdrücklich keine Rassenliste und keine rassenspezifischen Verbote oder Bewilligungspflichten. Dies unterscheidet Bern von Kantonen wie Thurgau, Schaffhausen oder Genf. Alle Massnahmen richten sich nach dem konkreten Verhalten des einzelnen Hundes, nicht nach seiner Rasse oder seinem Erscheinungsbild. Hundehalterinnen und Hundehalter, die aus einem anderen Kanton zuziehen und einen bewilligungspflichtigen Listenhund mitbringen, müssen prüfen, ob die kantonale Bewilligung übertragen werden kann — dies liegt im Ermessen des AVET.
FAQ
Gibt es im Kanton Bern eine Kurspflicht für Hundehaltende?+
Nein. Im Kanton Bern besteht keine generelle Kurspflicht. Eine Ausbildungspflicht kann nur vom Amt für Veterinärwesen im Einzelfall angeordnet werden — zum Beispiel wenn ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat oder jemanden gebissen hat (Art. 12 Abs. 2 Bst. b HundeG BE; BSG 916.31).
Muss ich meinen Hund beim Zuzug in den Kanton Bern neu registrieren?+
Den Hund in AMICUS ummelden müssen Sie nicht — das ist national und bleibt gültig. Sie müssen sich jedoch bei Ihrer neuen Wohngemeinde als Hundehalterin/Hundehalter anmelden (Art. 13 HundeG BE) und die Gemeinde passt die Halterregistrierung in AMICUS an. Die neue Gemeinde stellt anschliessend die Hundetaxe in Rechnung.
Wie hoch ist die Hundetaxe im Kanton Bern?+
Die Hundetaxe wird von den Gemeinden eigenständig festgelegt (Art. 13 HundeG BE). In der Stadt Bern beträgt sie CHF 150 pro Hund und Jahr (für Hunde ab 6 Monaten). In anderen Bernergemeinden kann der Betrag abweichen. Hilfs- und Begleithunde sowie Therapiehunde sind befreit — Nachweis erforderlich.
Darf ich im Kanton Bern mehr als drei Hunde gleichzeitig ausführen?+
Grundsätzlich nein — pro Person dürfen maximal 3 Hunde (>4 Monate) gleichzeitig ausgeführt werden (Art. 9 HundeG BE). Ausnahmen sind möglich mit: kantonaler Bewilligung des AVET, anerkanntem Fachausweis (z. B. Ausbilderin nach Art. 203 TSchV), Hochschulabschluss in Veterinärmedizin/Ethologie mit Fachweiterbildung, oder nach Jagdprüfung mit bestandener Gehorsamsprüfung aller Hunde (Art. 32b THV). Das Online-Gesuch stellen Sie unter weu.be.ch.
Was passiert nach einem Beissvorfall im Kanton Bern?+
Der Vorfall muss unter www.be.ch/hundebiss gemeldet werden. Das AVET leitet eine Untersuchung ein und kann Massnahmen anordnen: Verhaltensbeurteilung, Ausbildungspflicht, Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Beschlagnahme oder im Extremfall Tötungsbefehl (Art. 12 HundeG BE). Meldepflichtig sind: Tierärztinnen, Ärztinnen, Hundeausbildende, Gemeindebehörden und Polizeiorgane (Art. 27 THV).
Gibt es im Kanton Bern ein Rassenverbot oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen?+
Nein. Der Kanton Bern kennt ausdrücklich keine Rassenliste und keinerlei rassenspezifische Verbote oder Bewilligungspflichten. Massnahmen richten sich immer nach dem individuellen Verhalten des Hundes (Art. 12 HundeG BE). Dies gilt auch für Rassen, die in anderen Kantonen bewilligungspflichtig wären (z. B. American Pit Bull Terrier, Rottweiler).
Welche Mindestdeckungssumme gilt für die Haftpflichtversicherung im Kanton Bern?+
Die Mindestdeckungssumme beträgt CHF 3 Millionen (Art. 11 HundeG BE; Art. 29 Abs. 1 THV). Die Versicherungspolice ist den Behörden auf Verlangen vorzuweisen. Gemeinden können die Einhaltung kontrollieren und bei Fehlen der Versicherung Massnahmen verfügen (Art. 29 Abs. 2 THV).
Quellen
- Hundegesetz Kanton Bern (HundeG BE; BSG 916.31) — Stand 01.04.2021 ↗
- THV — Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (BSG 916.812) — Stand 01.03.2022 ↗
- Informationsbroschüre AVET: «Hundegesetz: Das gilt im Kanton Bern» (Juli 2022)
- Amt für Veterinärwesen BE — Hunde im Kanton Bern (weu.be.ch) ↗
- Stadt Bern — Hunde (bern.ch) ↗
- BLV Heimtierhaltung Hunde — Bundesebene ↗
- AMICUS Hundedatenbank (Identitas AG) ↗