Ratgeber Hundehaltung
Graubünden
Ausbildungspflicht
Der Kanton Graubünden hat kein eigenständiges kantonales Hundegesetz. Es gelten die bundesrechtlichen Regelungen der Tierschutzgesetzgebung (TSchV, SR 455.1). Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT GR) ist zuständig für den Vollzug — und betreut gleichzeitig den Kanton Glarus, der seit 2014 eine Bewilligungspflicht für Listenhunde kennt. In Graubünden selbst gibt es weder eine Rassenverbotsliste noch eine generelle Kurspflicht. Der Kynologische Ausbildungslehrgang (KAL) kommt als amtlich angeordnete Massnahme zum Einsatz.
TSchV (Bund) · SR 455.1 · Vollzug durch ALT GR / Keine kant. Rassenliste
Kein Listenhundgesetz, kein Obligatorium — bundesweite Regeln und behördlicher KAL
Graubünden hat kein kantonales Hundegesetz mit spezifischen Rassenregelungen. Die Haltung aller Hunde richtet sich nach dem Bundesrecht (TSchG/TSchV) und dem allgemeinen Polizeirecht. Das ALT GR vollzieht Tierschutz- und Hundewesen sowohl für Graubünden als auch für Glarus. In Graubünden kommt der Kynologische Ausbildungslehrgang (KAL) als Instrument bei amtlich angeordneten Tierschutzmassnahmen gemäss Art. 191 TSchV zum Einsatz — nach Vorfällen mit Hunden, Beissattacken oder bei verhaltensauffälligen Hunden. KAL-Kurse werden von ALT-zertifizierten Ausbildnern angeboten und können auch freiwillig besucht werden.
ℹ️ KAL in GR: behördliche Massnahme, kein Obligatorium
Im Kanton Graubünden ist kein Mensch zum KAL verpflichtet, es sei denn, das ALT GR ordnet dies nach einem Vorfall oder bei Tierschutzproblemen an (Art. 191 TSchV). Der KAL kann aber von jedem Hundehalter freiwillig besucht werden. ALT-zertifizierte Ausbildner bieten ihn auch ausserhalb des amtlichen Kontexts an (Erklärung KAL, ALT GR, 2021).
Haltung & gesetzliche Pflichten
Was jede Hundehalterin und jeder Hundehalter im Kanton Graubünden wissen muss
Da Graubünden kein eigenständiges Hundegesetz hat, gelten die bundesweiten Pflichten aus TSchG und TSchV sowie die allgemeinen polizeilichen Regelungen. Gemeinden können zusätzliche lokale Vorschriften erlassen.
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Mikrochip + AMICUS-Registrierung | Welpen vor Weitergabe, spätestens 3 Monate nach Geburt; über Tierarzt und Wohngemeinde (TSV Art. 17) |
| Haftpflichtversicherung | Bundesrechtlich empfohlen; Gemeinden können Nachweis verlangen; für Listenhund-Bewilligung in GL/anderen Kantonen erforderlich (Art. 23 VetV GL) |
| Aufsicht und Kontrolle | Hunde müssen jederzeit unter wirksamer Kontrolle sein; Hunde dürfen niemanden gefährden oder belästigen (Art. 5 TSchG; Art. 71 TSchV) |
| Täglicher Auslauf | Hunde müssen täglich im Freien ausgeführt werden; möglichst auch ohne Leine; bei Zwingerhaltung: Aussengehege min. 30 m² (<20 kg) (Art. 71 TSchV; BLV Fachinformation Zwinger Mai 2016) |
| Meldepflicht bei Vorfällen | Tierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildner, Polizei und Zollorgane müssen Vorfälle (Verletzungen, Verhaltensauffälligkeiten) dem ALT GR melden; Online-Meldeformular auf alt.gr.ch |
| Meldung coupierter Hunde | Halter von Hunden mit coupierten Ohren oder verkürzter Rute müssen dies dem ALT GR melden (Formular auf alt.gr.ch); ALT erfasst das Merkmal in AMICUS |
⚠️ Zuzug aus Glarus oder anderen Kantonen mit Listenhund
Wer mit einem Listenhund aus dem Kanton Glarus nach Graubünden zieht, verlässt den Geltungsbereich des Glarner Listenhundrechts. In Graubünden gibt es keine Listenhundpflicht. Allerdings bleibt die bestehende Glarnerbewilligung nicht automatisch gültig, und das ALT GR empfiehlt, bei Unsicherheiten Kontakt aufzunehmen: info@alt.gr.ch, Tel. +41 81 257 24 15.
FAQ
Gibt es im Kanton Graubünden ein kantonales Hundegesetz?+
Nein. Graubünden hat kein eigenständiges kantonales Hundegesetz mit Rassenverboten, Kurspflicht oder Bewilligungspflicht für bestimmte Rassen. Es gelten das Bundesrecht (TSchG, TSchV) und die allgemeinen Polizeiregelungen. Zuständig für den Vollzug ist das ALT GR in Chur.
Was ist der KAL und wann wird er im Kanton Graubünden eingesetzt?+
Der Kynologische Ausbildungslehrgang (KAL) ist ein vom ALT GR entwickelter 6- oder 12-stündiger Kurs (Theorie + Praxis) mit ausgewählten, zertifizierten Ausbildnern. In Graubünden wird der KAL als amtlich angeordnete Massnahme bei Tierschutzfällen, nach Hundebissvorfällen oder bei verhaltensauffälligen Hunden eingesetzt (Art. 191 TSchV). Er kann aber auch freiwillig besucht werden (Erklärung KAL, ALT GR, 2021).
Gibt es im Kanton Graubünden verbotene Hunderassen?+
Nein. Graubünden kennt keine Rassenverbote und keine kantonale Listenhundregelung. Massnahmen gegen einzelne Hunde richten sich ausschliesslich nach dem individuellen Verhalten des Hundes (Art. 191 TSchV) — nicht nach der Rasse. Dies unterscheidet GR von Kantonen wie Glarus, Schaffhausen oder Zürich.
Wo melde ich einen Vorfall mit einem Hund im Kanton Graubünden?+
Vorfälle mit Hunden oder Verhaltensauffälligkeiten können über das offizielle Meldeformular auf alt.gr.ch dem ALT GR per Post oder E-Mail gemeldet werden. Bei dringenden oder schweren Vorfällen direkt die Kantonspolizei Graubünden kontaktieren: Tel. +41 81 256 56 57.
Ich halte meinen Hund in einem Zwinger — was muss ich beachten?+
Die Mindestanforderungen für Zwinger- und Boxenhaltung richten sich nach Art. 72 TSchV und den BLV-Fachinformationen (Mai 2016): Mindestfläche pro Hund: 6 m² (<20 kg), 8 m² (20–45 kg), 10 m² (>45 kg). Täglicher Auslauf im Freien (mind. 30 m²) ist zwingend — der Aufenthalt im Zwinger gilt nicht als Auslauf (Art. 71 TSchV). Sozialkontakt (mind. Sicht/Hör/Geruch zu einem anderen Hund) bei Haltung >3 Monate erforderlich.
Muss ich meinen Hund im Wald an der Leine führen?+
Es gibt in Graubünden keine kantonale Waldleinenpflicht wie in Glarus. Jedoch kann in bestimmten Gemeinden oder Schutzgebieten eine lokale Leinenpflicht gelten. In der Nähe von Wildtieren, Nistplätzen und Schutzgebieten ist Rücksichtnahme und ggf. Leinenpflicht gemäss lokalen Vorschriften geboten. Allfällige Einschränkungen regeln die Gemeinden eigenständig.