SH

Ratgeber Hundehaltung

Schaffhausen

Ausbildungspflicht

Rassenverbot
HundesteuerCHF 120

Der Kanton Schaffhausen kennt kein generelles Ausbildungsobligatorium für Hundehaltende — das nationale Obligatorium wurde per 1. Januar 2017 abgeschafft, und Schaffhausen hat keinen kantonalen Ersatz eingeführt. Das kantonale Hundegesetz (SHR 455.200) vom 27. Oktober 2008 und die Hundeverordnung (SHR 455.201) regeln die Pflichten der Hundehaltenden, die Meldepflichten sowie die Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Für 14 bewilligungspflichtige Rassentypen gilt: keine Bewilligung, kein Hund — auch nicht probehalber oder zum Hüten.


Hundegesetz SH · SHR 455.200 · In Kraft seit 27. Oktober 2008 / HundeV SH · SHR 455.201

Bewilligungspflicht statt Kurspflicht — Schaffhausens Ansatz bei der Hundehaltung

Das Gesetz über das Halten von Hunden (SHR 455.200) vom 27. Oktober 2008 schreibt vor, dass Hunde tiergerecht gehalten und so geführt werden müssen, dass sie Menschen und Tiere weder gefährden noch belästigen. Das kantonale Gesetz kennt keine allgemeine Kurspflicht — das frühere nationale Obligatorium wurde 2017 abgeschafft, ohne dass Schaffhausen eine eigene Pflicht eingeführt hätte. Der Kernpunkt des Schaffhauser Hunderechts ist die Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 4 HundeV SH): Bestimmte Rassentypen dürfen nur gehalten werden, wenn das kantonale Veterinäramt vorgängig eine schriftliche Haltebewilligung erteilt hat. Die Bewilligung muss zudem einen Nachweis kynologischer Fachkenntnisse umfassen — Ersthundehaltende erhalten deshalb in der Regel keine Bewilligung.

⚠️ Kein Hund ohne Bewilligung — auch nicht probehalber

Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential ohne gültige kantonale Bewilligung ist verboten — auch kurzfristig, probehalber oder zum Hüten. Bei unbewilligter Haltung wird der Hund beschlagnahmt und es erfolgt eine Strafanzeige (Merkblatt Veterinäramt SH, Ausgabe März 2022).


Haltung & gesetzliche Pflichten

Was jede Hundehalterin und jeder Hundehalter im Kanton Schaffhausen wissen muss

Alle Hundehaltenden im Kanton Schaffhausen müssen die folgenden Pflichten erfüllen. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde) gelten zusätzlich die Bewilligungsvorschriften des Veterinäramtes.

PflichtFrist / Details
Mikrochip-KennzeichnungWelpen vor Weitergabe, spätestens 3 Monate nach Geburt; nur durch Tierarzt (TSV Art. 17; Hundegesetz SH Art. 21)
Anmeldung bei Wohngemeinde & AMICUS-RegistrierungInnert 10 Tagen nach Erwerb/Übernahme (oder nach Erreichen des 3. Lebensmonats); Anmeldedokumente: Impfpass, Haftpflichtnachweis, ID/Pass (Hundegesetz SH Art. 22)
HaftpflichtversicherungMindestdeckungssumme CHF 1 Mio.; Police bei Gemeindeanmeldung vorweisen (Hundegesetz SH Art. 7); bei Bewilligungshunden: Kopie der Police dem Gesuch beilegen
Jährliche HundeabgabeInkl. kantonalem Beitrag von CHF 30 pro Hund; Stadt Schaffhausen erhebt kommunale Abgabe zusätzlich; Rechnung wird seit 2017 per Einzahlungsschein zugestellt (Hundemarken abgeschafft)
Aufsichts- und KontrollpflichtHund im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt lassen; wer mit der Aufsicht betraut ist, muss bei Angriff sofort eingreifen; Hunde dürfen nicht auf Menschen oder Tiere gehetzt werden (Hundegesetz SH Art. 4)
Leinenpflicht (gesetzlich)Öffentliche Kinderspielplätze, Friedhöfe, öffentliche Gebäude, verkehrsreiche Strassen, ÖV/Bahnhöfe, Wald während Brut-/Setzzeit (15. April–30. Juni), Nähe bestossener Weiden, und von Gemeinden signalisierte Orte (Hundegesetz SH Art. 5)
Hundekot beseitigenImmer und überall; Pflicht gemäss kantonalem Hundegesetz und kommunalen Vorschriften
Melde- und ÄnderungsfristenVerkauf/Abgabe, Tod, Adresswechsel: innert 10 Tagen bei Gemeinde und AMICUS melden; Schutzhundeausbildung: vor Beginn beim Veterinäramt melden (TSchV Art. 74; Hundegesetz SH Art. 22)

Spezialfälle bei der Bewilligung

Touristen dürfen sich ferienhalber mit einem bewilligungspflichtigen Hund im Kanton Schaffhausen aufhalten — ohne eigene kantonale Bewilligung. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder dem Ausland muss innerhalb von 10 Tagen ein Gesuch beim Veterinäramt eingereicht werden. Hundepensionen benötigen ebenfalls eine Haltebewilligung, wenn sie Listenhunde beherbergen möchten. Den Bewilligungsausweis müssen Haltende von Listenhunden stets auf sich tragen und bei Kontrollen vorweisen können.

⚠️ Hunde aus dem Ausland — besondere Vorsicht

Das Veterinäramt Schaffhausen warnt ausdrücklich vor der Übernahme von Strassenhunden oder «Tierschutzhunden» aus dem Ausland: Einreisevorschriften sind häufig nicht korrekt erfüllt, die Tiere sind oft nicht sozialisiert, krank oder traumatisiert. Von der Übernahme eines Hundes, der nicht vorgängig besucht werden kann, ist grundsätzlich abzuraten (Merkblatt Hundehaltung SH, Ausgabe Oktober 2023).


Bewilligungspflichtige Rassentypen

14 Rassentypen mit erhöhtem Gefährdungspotential — Bewilligung zwingend vor Anschaffung

Die Schaffhauser Hundeverordnung (SHR 455.201) definiert bewilligungspflichtige Hunde anhand von Rassentypen — nicht Rassen. Zuchtpapiere spielen keine Rolle: Auch Mischlinge sowie neuere Züchtungen aus diesen Rassentypen (z. B. American Bully, Miniature Bullterrier) gelten als bewilligungspflichtig. Im Zweifel entscheidet das Veterinäramt anhand von Abstammungsnachweisen, äusserem Erscheinungsbild und Wachstumsmerkmalen.

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Terrier-Gruppe

American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull — inkl. Mischlinge und Kreuzungen (§ 4 HundeV SH)

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Cane Corso & Mastiff-Gruppe

Cane Corso, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro — inkl. Mischlinge (§ 4 HundeV SH)

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Dogo/Rottweiler-Gruppe

Dogo Argentino, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Dobermann, Tosa — inkl. Mischlinge (§ 4 HundeV SH)

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Neuere Züchtungen (nicht abschliessend)

American Bully, Miniature Bullterrier u. a. — entstanden durch Verpaarung der oben genannten Rassentypen; im Zweifel vor der Anschaffung beim Veterinäramt anfragen

📋 Gesuchsunterlagen für Listenhunde

Das Gesuch beim Veterinäramt SH muss vor der Anschaffung zwingend folgende Unterlagen enthalten: Ausgefülltes Gesuchsformular, Nachweis kynologischer Fachkenntnisse (z. B. Kursnachweise, Bestätigung durch SKN-Trainer oder Diensthundeführer), Strafregisterauszug im Original, Wohnsitzbestätigung im Original, Haftpflichtversicherungsnachweis (mind. CHF 1 Mio.) und Kopie ID/Pass. Ersthundehaltende erhalten grundsätzlich keine Bewilligung (Merkblatt Veterinäramt SH, März 2022).

Wichtig: Rassentypen, keine Rassen

Schaffhausen verwendet den Begriff «Rassentyp» bewusst: Es kommt nicht darauf an, ob der Hund eingetragene Zuchtpapiere einer bestimmten Rasse hat. Entscheidend sind äusseres Erscheinungsbild, Körperbau und Abstammung. Auch Mischlinge, die einem dieser Rassentypen ähneln, können als bewilligungspflichtig eingestuft werden. Das Veterinäramt entscheidet im Zweifelsfall. Wer sich unsicher ist, sollte vor der Anschaffung Kontakt mit dem Veterinäramt aufnehmen: veterinaeramt@sh.ch, Tel. +41 52 632 71 01.


FAQ

Gibt es im Kanton Schaffhausen eine Kurspflicht für Hundehaltende?+

Nein. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es keine allgemeine Kurspflicht mehr — weder auf Bundesebene noch im Kanton Schaffhausen. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist jedoch ein Nachweis kynologischer Fachkenntnisse als Bedingung für die Haltebewilligung zwingend erforderlich (§ 4 HundeV SH; SHR 455.201).

Welche Rassentypen sind im Kanton Schaffhausen bewilligungspflichtig?+

American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler und Tosa — sowie deren Mischlinge und neuere Züchtungen wie American Bully oder Miniature Bullterrier (§ 4 HundeV SH). Massgebend ist der Rassentyp, nicht das Vorliegen von Zuchtpapieren.

Kann ich als Ersthundehaltende/r eine Bewilligung für einen Listenhund beantragen?+

In der Regel nein. Kynologische Fachkenntnisse können gemäss Veterinäramt SH nur durch das eigenverantwortliche Halten und Erziehen eines Hundes erworben werden. Wer noch nie einen Hund gehalten hat, wird grundsätzlich keine Bewilligung erhalten. Idealerweise belegt man die Erfahrung durch Kurs- und Prüfungsnachweise, Bestätigungen eines SKN-Trainers oder Diensthundeführers (Merkblatt Veterinäramt SH, März 2022).

Wie hoch ist die Hundeabgabe im Kanton Schaffhausen?+

Die Gemeinden erheben eine kommunale Hundeabgabe zuzüglich einem kantonalen Beitrag von CHF 30 pro Hund. In der Stadt Schaffhausen setzt sich die Gesamtabgabe aus dem kommunalen Anteil plus den CHF 30 Kantonsbeitrag zusammen. Seit 2017 werden keine Hundemarken mehr ausgegeben — die Rechnung wird per Einzahlungsschein zugestellt. Die genaue Abgabe kann je nach Wohngemeinde variieren.

Welche Leinenpflichten gelten im Kanton Schaffhausen?+

Leinenpflicht gilt auf öffentlichen Kinderspielplätzen, Friedhöfen, in öffentlichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln/Bahnhöfen, im Wald und in Waldnähe während der Brut- und Setzzeit (15. April–30. Juni), in der Nähe bestossener Tierweiden sowie an von Gemeinden bezeichneten Orten. Grundsätzlich müssen Hunde im Wald und in unmittelbarer Waldnähe immer bei Fuss gehalten werden (Hundegesetz SH Art. 5).

Was passiert, wenn ich einen Listenhund ohne Bewilligung halte?+

Der Hund wird sofort beschlagnahmt und es erfolgt eine Strafanzeige (Merkblatt Veterinäramt SH, März 2022). Dies gilt auch für eine probehalber oder kurzzeitig übernommene Haltung, für Hundebetreuungsdienste ohne Bewilligung sowie für Hundepensionen ohne entsprechende Haltebewilligung für Listenhunde.

Ich ziehe mit meinem Listenhund aus einem anderen Kanton nach Schaffhausen — was muss ich tun?+

Innerhalb von 10 Tagen nach dem Zuzug müssen Sie beim Veterinäramt Schaffhausen ein vollständiges Gesuch für eine Haltebewilligung einreichen — auch wenn Sie in einem anderen Kanton bereits eine Bewilligung hatten. Eine Bewilligung aus einem anderen Kanton gilt im Kanton Schaffhausen nicht. Veterinäramt SH: Mühlentalstrasse 188, 8200 Schaffhausen, veterinaeramt@sh.ch.

Quellen