Ratgeber Hundehaltung
Solothurn
Ausbildungspflicht
seit 01.08.2007
Der Kanton Solothurn regelt die Hundehaltung im Gesetz über das Halten von Hunden (HuG; BGS 614.71, in Kraft seit 1. August 2007, zuletzt revidiert per 1. Januar 2026) sowie der dazugehörigen Hundeverordnung (HuV; BGS 614.72). Die Revision per 1. Januar 2026 brachte wesentliche Neuerungen: Als Alternative zum FCI-Abstammungsausweis wurde eine Wesensprüfung eingeführt, und zugezogene Halter erhalten neu eine befristete Bewilligung. Für alle anderen Hundehalter gibt es kein kantonales Obligatorium.
HuG SO (BGS 614.71) · In Kraft seit 1. August 2007 / Revision 1. Januar 2026
Bewilligungspflicht für 7 Reinrassen — Mischlinge und Pit Bulls verboten
Das Solothurner Hundegesetz (§ 4 HuG) verlangt für 8 Rassetypen und ihre Kreuzungen eine Haltebewilligung. In der Praxis existiert jedoch eine wichtige Einschränkung: Laut Merkblatt des Veterinärdienstes Solothurn können nur reinrassige Hunde mit FCI-anerkanntem Abstammungsausweis bewilligt werden. Mischlinge sowie American Pit Bull Terrier (keine FCI-Rasse) und American Bully (in AMICUS als AmStaff-Mischling definiert) sind daher generell nicht bewilligungsfähig und dürfen im Kanton nicht gehalten werden. Die Revision per 1.1.2026 hat § 4 Abs. 3 HuG erweitert: Als Alternative zum Abstammungsausweis kann nun auch eine Wesensprüfung durch eine anerkannte Fachperson nach Ende der Adoleszenz anerkannt werden. Zudem schützt eine neue Übergangsregelung (§ 4 Abs. 3bis HuG) zugezogene Halter mit auswärtiger Bewilligung.
🚫 Nicht bewilligungsfähig = Halteverbot
American Pit Bull Terrier, American Bully sowie alle Mischlinge der 8 Listenrassen sind im Kanton Solothurn NICHT haltbar — es kann keine Bewilligung erteilt werden. Reinrassige Hunde der Listenrassen brauchen zwingend einen FCI-anerkannten Abstammungsausweis oder (seit 1.1.2026) eine bestandene Wesensprüfung. Die Bewilligung muss vor dem Erwerb des Hundes eingeholt werden (§ 4 Abs. 2 HuG).
Haltung & gesetzliche Pflichten
Was jeder Hundehalter im Kanton Solothurn wissen muss
Die Pflichten ergeben sich aus dem HuG (BGS 614.71), der HuV (BGS 614.72) und der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Für bewilligungspflichtige Hunde gelten zusätzlich §§ 3–6 HuV.
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Anmeldung in Wohngemeinde + AMICUS | Ab 3 Monate altem Hund meldepflichtig bei Einwohnergemeinde mit Mikrochipnummer; Registrierung in AMICUS (§ 7 Abs. 1 HuG; § 8 HuG) |
| Haftpflichtversicherung (obligatorisch) | Muss bei Anmeldung nachgewiesen werden; deckt Haftpflicht von Halter UND der aufsichtsführenden Person ab (§ 7 Abs. 2; § 10 HuG) |
| Hundesteuer | CHF 35.– an den Kanton + CHF 50–200.– an die Gemeinde, erhoben per 1. April (§ 11 HuG; § 14 Abs. 3 HuG). Befreit: Diensthunde (Armee/Polizei/BAZG), Assistenzhunde, Tierheime (§ 12 HuG) |
| Beaufsichtigungs- und Leinenpflicht | Hunde stets unter Kontrolle halten (§ 3 Abs. 1 HuG). Leinenpflicht im Wald 1. April–31. Juli (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 HuV Stand 2018). Listenhunde im öffentlichen Raum als Einzelhund an der Leine (§ 3 Abs. 2 HuG) |
| Haltebewilligung Listenhunde (vor Erwerb!) | Muss beim Veterinärdienst mindestens 3 Wochen vor Erwerb beantragt werden; Unterlagen: Strafregisterauszug, Haftpflichtnachweis, FCI-Abstammungsausweis oder (ab 2026) bestandene Wesensprüfung, Nachweis Hundeerfahrung (AMICUS-Registrierung ≥ 1 Jahr oder Hundesteuern; § 4 Abs. 2–3 HuG; Merkblatt VetD SO) |
| Ausbildungsauflage Listenhunde | Inhalt und Umfang der Ausbildung legt der Veterinärdienst im Einzelfall als Bewilligungsauflage fest (§ 4 Abs. 4 HuG). Kein standardisiertes kantonales Kursreglement wie in AG oder TG. |
| Meldepflicht bei Beissvorfällen und Verhaltensauffälligkeiten | Tierärzte, Polizeiorgane und Hundeausbildende melden Vorfälle mit erhöhter Aggressionsbereitschaft dem Veterinärdienst; Ärzte melden Beissvorfälle (§ 6 HuG) |
| Schutzdienstausbildung — Meldepflicht | Beginn einer Schutzdienstausbildung muss dem Veterinärdienst SO mit Formular gemeldet werden (Art. 74 Abs. 5 TSchV; Meldeformular VetD SO). Nur zulässig für Diensthunde und BLV-anerkannte Sportschutzdienstorganisationen. |
Steuerbefreiungen (§ 12 HuG)
Von der Hundesteuer befreit sind Halter von: Hunden unter 3 Monaten, Diensthunden (Armee, Polizei, BAZG), Assistenzhunden sowie Hunden, für die in einer anderen Solothurner Gemeinde oder in einem anderen Kanton bereits Steuern entrichtet wurden. Tierheime und -kliniken sind ebenfalls steuerbefreit (§ 12 Abs. 2 HuG). Rettungshunde und Schweisshunde sind im Gegensatz zu anderen Kantonen in Solothurn nicht explizit befreit.
⚠️ Listenhund ohne Bewilligung — sofortige Massnahmen
Listenhunde ohne Bewilligung werden durch den Veterinärdienst vorsorglich auf Kosten des Halters entzogen bis zum Vorliegen eines Entscheides (§ 3 Abs. 2 HuV). Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen wird die Bewilligung verweigert oder entzogen, der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert (§ 3 Abs. 3 HuV). Die Bewilligung muss vor dem Erwerb eingeholt werden.
Bewilligungspflichtige Rassen & Halteverbot
7 bewilligungsfähige Reinrassen — und wer trotzdem verboten ist
Solothurn unterscheidet strikt zwischen bewilligungspflichtigen (aber erlaubten) Reinrassen und generell verbotenen Hunden. Nur 7 Rassetypen können mit FCI-Abstammungsausweis bewilligt werden. Alles andere ist verboten (§ 3 HuV; Merkblatt VetD SO).
Bewilligungspflichtige Reinrassen (FCI)
Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro — NUR wenn FCI-Abstammungsausweis vorhanden (oder ab 2026 Wesensprüfung bestanden)
American Pit Bull Terrier
Keine FCI-anerkannte Rasse → grundsätzlich NICHT bewilligungsfähig → Halteverbot im Kanton Solothurn (§ 3 HuV; Merkblatt VetD SO)
American Bully
In AMICUS als Mischling des American Staffordshire Terriers definiert; keine FCI-Rasse → NICHT bewilligungsfähig → Halteverbot (Merkblatt VetD SO)
Alle Mischlinge der 8 Listenrassen
Mischlinge können nicht mit FCI-Papieren bewilligt werden → grundsätzlich NICHT haltbar im Kanton. Bei Unklarheit entscheidet die Kantonstierärztin (§ 3 Abs. 1 letzter Satz HuV; Merkblatt VetD SO)
🔴 Neu seit 1.1.2026: Wesensprüfung als Alternative
Seit 1. Januar 2026 kann die Bewilligung für eine der 7 Reinrassen auch ohne FCI-Abstammungsausweis erteilt werden, wenn der Hund nach Ende der Adoleszenz eine Wesensprüfung durch eine anerkannte Fachperson bestanden hat (§ 4 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 HuG). Dies erleichtert die Situation für Hunde aus dem Ausland oder aus unklar dokumentierten Zuchten. Mischlinge bleiben trotzdem nicht bewilligungsfähig.
Voraussetzungen für die Haltebewilligung (§ 4 Abs. 3 HuG)
Die Haltebewilligung wird erteilt, wenn: (a) die gesuchstellende Person mündig ist, die erforderlichen Kenntnisse über Hundehaltung nachweist (AMICUS-Registrierung ≥ 1 Jahr oder Hundesteuern) und einen einwandfreien Leumund hat; und (b) der Hund über einen FCI-anerkannten Abstammungsausweis verfügt ODER (ab 2026) eine Wesensprüfung nach Ende der Adoleszenz bestanden hat. Ausserkantonale Bewilligungen werden anerkannt, sofern der Hund bisher nicht auffällig geworden ist (§ 4 Abs. 3bis HuG). Gesuch mindestens 3 Wochen vor Erwerb einreichen.
FAQ
Muss ich in Solothurn als normaler Hundehalter einen Kurs besuchen?+
Nein — der Kanton Solothurn kennt kein allgemeines Kursobligatorium. Ein Kurs kann jedoch vom Veterinärdienst oder Oberamt angeordnet werden, wenn ein Hund auffällig geworden ist oder eine Gefährdung besteht (§ 5 Abs. 2 lit. e HuG).
Welche Hunde sind in Solothurn verboten?+
American Pit Bull Terrier, American Bully sowie alle Mischlinge der 8 Listenrassen (Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, AmStaff, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro) dürfen nicht gehalten werden — sie sind nicht bewilligungsfähig. Die 7 FCI-anerkannten Reinrassen (ohne American Pit Bull Terrier) können mit Bewilligung gehalten werden.
Ich ziehe mit meinem bewilligten Listenhund aus einem anderen Kanton nach Solothurn — was muss ich tun?+
Seit 1.1.2026 werden auswärtige Bewilligungen anerkannt, sofern der Hund bisher nicht auffällig geworden ist (§ 4 Abs. 3bis HuG). Hat der Hund die Adoleszenz noch nicht erreicht und kann keine Bewilligung vorgelegt werden, stellt der Veterinärdienst eine befristete Bewilligung aus. In allen anderen Fällen gelten die regulären Bewilligungsvoraussetzungen.
Wie hoch ist die Hundesteuer in Solothurn?+
CHF 35.– gehen an den Kanton plus CHF 50–200.– je nach Gemeinde, erhoben per Stichtag 1. April (§ 11 Abs. 1–2 HuG). Typisch sind zusammen rund CHF 120–235.–. Befreit sind Diensthunde, Assistenzhunde und Hunde in Tierheimen/Kliniken.
Gilt im Wald Leinenpflicht?+
Ja — im Wald herrscht vom 1. April bis 31. Juli generelle Leinenpflicht für alle Hunde (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 HuV). Zusätzlich können Gemeinden oder der Veterinärdienst für einzelne Hunde eine Leinenpflicht anordnen (§ 4 Abs. 1 lit. b HuV). Listenhunde sind im gesamten öffentlichen Raum als Einzelhund an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 2 HuG).
Darf ich mit meinem Hund Schutzdienst betreiben?+
Eine Schutzdienstausbildung ist nur für Diensthunde und für Hunde in BLV-anerkannten Schutzdienstsport-Organisationen zulässig (Art. 74 Abs. 5 TSchV). Den Beginn der Ausbildung müssen Sie dem Veterinärdienst Solothurn mit dem offiziellen Meldeformular anzeigen.
Was passiert bei einem Beissvorfall?+
Ärzte sind verpflichtet, Beissvorfälle dem Veterinärdienst zu melden. Tierärzte, Polizeiorgane und Hundeausbildende melden Vorfälle mit erhöhter Aggressionsbereitschaft (§ 6 HuG). Der Veterinärdienst klärt den Sachverhalt ab und kann Massnahmen anordnen — von Leinenpflicht über Hundekurs bis zur Euthanasierung (§ 5 HuG).
Quellen
- Veterinärdienst Kanton Solothurn — Hunde ↗
- Hundegesetz (HuG; BGS 614.71) — Stand 1. Januar 2026 ↗
- Hundeverordnung (HuV; BGS 614.72) — Stand 1. Januar 2018 ↗
- Merkblatt VetD SO: Gesuch für Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes (Version 2, August 2021)
- Meldeformular VetD SO: Beginn Schutzdienstausbildung
- BLV Fachinformation Tierschutz: Coupierte Hunde (November 2021) ↗
- AMICUS Hundedatenbank (Identitas AG) ↗