SG

Ratgeber Hundehaltung

St. Gallen

Keine Pflicht

Kein Rassenverbot
HundesteuerCHF 120

Der Kanton St.Gallen hat per 1. Januar 2020 ein neues Hundegesetz (HuG; sGS 456.1) in Kraft gesetzt, das insbesondere die Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden neu regelt: Vorfälle mit auffälligen Hunden werden neu vom kantonalen Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) bearbeitet, während Hundekontrolle und -steuer in der Verantwortung der Gemeinden verbleiben. Eine Kurspflicht oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen kennt das Gesetz nicht — die Regierung hat im Februar 2026 entsprechende Vorstösse abgelehnt. Für alle Hundehalter im Kanton gelten die bundesrechtlichen Pflichten nach TSchV und TSV.


HuG SG · sGS 456.1 · In Kraft seit 1. Januar 2020

Kein Obligatorium, aber klare Sorgfaltspflichten und hohe Bussgelder

Das Hundegesetz (HuG; sGS 456.1) schreibt Hundehaltern vor, dass ihr Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, Dritte nicht belästigt und fremdes Eigentum nicht beschädigt (Art. 6 HuG). Eine obligatorische Hundekurspflicht oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Rassen kennt das Gesetz bewusst nicht — der Kanton setzt stattdessen auf individuelle Massnahmen bei konkreten Vorfällen. Eine Motion aus dem September 2025 (Benz), die eine allgemeine Kurspflicht und eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Rassen verlangte, hat die Regierung im Februar 2026 abgelehnt: Sie sieht keine belastbare Evidenz für rassenbasierte Gefährdungspotenziale und verweist auf die Bedeutung von Erziehung, Haltung und Sozialisation. Die zuständige kantonale Behörde ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) in St.Gallen.

📌 Politische Entwicklung 2025/2026

Im September 2025 reichte Kantonsrätin Margot Benz (Grüne) eine Motion ein, die eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunderassen sowie eine allgemeine Kurspflicht für neue Hundehalter fordert. Hintergrund war ein Pitbull-Angriff in Altstätten (Juni 2025). Die Regierung hat den Vorstoss im Februar 2026 abgelehnt. Die Motion liegt nun beim Kantonsrat — der Ausgang ist offen. Hundehalter sollten die weitere Entwicklung beobachten.


Haltung & gesetzliche Pflichten

Alle Pflichten im Überblick — Bund und Kanton St.Gallen

Auch ohne Kurspflicht haben Hundehalter im Kanton St.Gallen umfassende bundesrechtliche und kantonale Pflichten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.

PflichtFrist / Details / Rechtsgrundlage
Mikrochip-PflichtBis spätestens 3 Monate nach Geburt oder vor erstem Besitzerwechsel; beim Tierarzt (Art. 30 TSG; Art. 16 TSV)
AMICUS-RegistrierungInnert 10 Tagen nach Übernahme / Zuzug beim Wohnsitzgemeinde melden (Art. 14 HuG; Art. 16 TSV)
HaftpflichtversicherungObligatorisch; muss auch die aufsichtsführende Person abdecken (Art. 7 HuG). Busse bei Verstoss: bis CHF 10'000
Leinenpflicht (besondere Orte)Stets an der Leine: Schulanlagen, Spiel-/Sportplätze, öffentl. Gebäude, ÖV, Bahnhöfe (Art. 9 HuG). Gemeinden können weitere Orte vorschreiben. Busse: bis CHF 10'000
KotbeseitigungspflichtWer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot (Art. 11 HuG). Busse: bis CHF 10'000
Sorgfaltspflicht / KontrolleHund jederzeit wirksam unter Kontrolle; nicht unbeaufsichtigt im öffentl. Raum (Art. 6 HuG). Vorsätzliche Gefährdung/Verletzung: Busse CHF 1'000–20'000
Meldepflicht bei VorfällenBerufsgruppen (Tierärzte, Ärzte, Trainer, Tierheime, Polizei) melden Bissvorfälle ans AVSV (Art. 3 HuG). Meldepflichtig auch: ausserkantonale Massnahmen innert 10 Tagen (Art. 12 HuG)
HundesteuerCHF 60–200 pro Hund/Jahr, je Gemeinde. Hunde über 3 Monate steuerpflichtig. Fälligkeit: Jahresbeginn (Art. 24–26 HuG). Züchter/Tierheime: Pauschale CHF 500–1'000
SteuerbefreiungenSteuerfreie Hunde: Blindenführ- und Behindertenhunde; Hunde für die im gleichen Jahr bereits in einem anderen Kanton Steuer entrichtet wurde; Ersatzhund für verstorbenen Hund im laufenden Jahr (Art. 24 Abs. 2 HuG)

⚠️ Massnahmen bei auffälligen Hunden

Das AVSV kann bei auffälligen oder aggressiven Hunden umfangreiche Massnahmen anordnen (Art. 18 HuG): Verhaltensüberprüfung, Ausbildungskurse, Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Einschränkung der haltenden Personen, Unterbringung im Tierheim, Sterilisation, bis hin zum Einschläfern. Alle Kosten trägt der Halter (Art. 23 HuG).


Einschränkungen & Verbote

Keine Rassenverbote — aber individuelle Massnahmen möglich

Der Kanton St.Gallen kennt weder ein Rassenverbot noch eine Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen. Der Kanton setzt auf verhaltensbasierte Massnahmen im Einzelfall statt auf rassenbezogene Verbote.

🐕

Kein Rassenverbot

Das HuG kennt keine Liste verbotener oder bewilligungspflichtiger Rassen. Auch Pitbull, Rottweiler oder ähnliche Hunde dürfen ohne Sonderauflagen gehalten werden.

🚫

Maulkorbpflicht (nur Einzelfall)

Keine generelle Maulkorbtragepflicht. Das AVSV kann im Einzelfall eine Maulkorbpflicht anordnen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 HuG). Nur stabile Maulkörbe (Kunststoff/Leder) werden anerkannt; Maulschlaufen/Kopfhalfter gelten nicht.

📍

Ausserkantonale Listenhunde

Wer einen Hund hält, für den ein anderer Kanton Massnahmen angeordnet hat, muss dies dem AVSV innert 10 Tagen melden (Art. 12 HuG). Die Massnahmen des anderen Kantons gelten weiterhin.

🔴 Achtung bei Reisen in Nachbarkantone

Die liberalen SG-Regeln gelten nur auf SG-Gebiet. Wer mit einem Pitbull oder ähnlichen Hunden in den Kanton Zürich, Thurgau, Freiburg oder Basel-Stadt reist, unterliegt dort den jeweiligen Rassenverboten und Leinenpflichten. Im Kanton Zürich gilt seit Januar 2025 auch ein Rottweiler-Verbot (noch hängige Beschwerde beim Bundesgericht). Informieren Sie sich stets über die Regeln im Zielkanton.


FAQ

Brauche ich im Kanton St.Gallen einen Hundekurs?+

Nein — das HuG kennt keine Kurspflicht. Ein freiwilliger Kurs ist dennoch zu empfehlen, insbesondere für Ersthundehalter. Bundesrecht (TSchV Art. 77) verpflichtet Sie aber, Massnahmen zu ergreifen, damit Ihr Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Darf ich im Kanton St.Gallen einen Pitbull oder Rottweiler halten?+

Ja — der Kanton St.Gallen kennt weder ein Rassenverbot noch eine Bewilligungspflicht für bestimmte Rassen. Es gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie für alle anderen Hunde (Art. 6 HuG). Beachten Sie aber die Verbote in Nachbarkantonen, wenn Sie dorthin reisen.

Was passiert, wenn mein Hund jemanden beisst?+

Der Vorfall muss dem AVSV gemeldet werden (Art. 3 HuG — Meldepflicht für Tierärzte, Ärzte, Hundetrainer, Tierheime und Polizei). Das AVSV klärt den Sachverhalt und kann Massnahmen anordnen (Art. 18 HuG), bis hin zur Beschlagnahmung oder Einschläferung des Hundes. Strafen: bis CHF 20'000 bei vorsätzlicher Verletzung, bis CHF 10'000 bei fahrlässiger Verletzung (Art. 28 HuG).

Wie hoch ist die Hundesteuer im Kanton St.Gallen?+

Die Hundesteuer beträgt je nach Gemeinde zwischen CHF 60 und CHF 200 pro Hund und Jahr. Der Gemeinderat legt den Betrag fest (Art. 25 HuG). Die Stadt St.Gallen erhob zuletzt CHF 130. Tierheime und anerkannte Zuchtbetriebe zahlen eine Pauschale von CHF 500–1'000.

Muss mein Hund im Kanton St.Gallen an der Leine geführt werden?+

Eine generelle Leinenpflicht gibt es nicht. Hunde müssen aber an der Leine geführt werden, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 8 HuG). Stets an der Leine: Schulanlagen, öffentliche Spiel-/Sportplätze, öffentl. Gebäude, ÖV, Bahnhöfe/Haltestellen (Art. 9 HuG). Gemeinden können zusätzliche Orte per Reglement vorschreiben.

Gibt es eine Maulkorbtragepflicht für Hunde in St.Gallen?+

Nein — im Kanton St.Gallen gilt keine generelle Maulkorbtragepflicht. Das AVSV kann aber im Einzelfall eine Maulkorbpflicht anordnen, z.B. nach einem Vorfall mit einem aggressiven Hund (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 HuG). Es werden nur stabile Maulkörbe aus Kunststoff oder Leder anerkannt; Maulschlaufen gelten nicht.

Was muss ich tun, wenn ich neu in den Kanton St.Gallen ziehe oder einen Hund übernehme?+

Binnen 10 Tagen die Hundehaltung bei der Wohnsitzgemeinde melden und in AMICUS registrieren (Art. 14 HuG). Der Hund muss gechipt sein (falls noch nicht: sofort zum Tierarzt). Eine gültige Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden (Art. 7 HuG). Die Hundesteuer wird am Ende des laufenden Kalendermonats fällig (Art. 26 HuG).