VD

Ratgeber Hundehaltung

Waadt

Keine Pflicht

Rassenverbot (3 Rassen)3
HundesteuerCHF 125

Der Kanton Waadt kennt kein allgemeines Ausbildungsobligatorium für Hundehalter — die kantonale Hundehaltung wird durch das Gesetz über die Polizei der Hunde (LPolC, BLV 133.75) und die zugehörige Verordnung (RLPolC, BLV 133.75.1) geregelt, beide in Kraft seit 1. Mai 2014. Für potenziell gefährliche Hunde (American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier und Rottweiler sowie deren Kreuzungen) gelten besondere Bewilligungs- und Ausbildungspflichten. Alle Kurstrainer benötigen eine kantonale Bewilligung der Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vétérinaires (DGAV). Die Bundesregelung (Mikrochip, AMICUS-Registrierung, Haftpflicht) gilt für alle Hundehalter im Kanton.


LPolC BLV 133.75 · In Kraft seit 1. Mai 2014

Kein allgemeines Kursobligatorium — aber strenge Regeln für gefährliche Hunde

Die Loi sur la police des chiens (LPolC) regelt im Kanton Waadt die Identifikation, Haltung, Zucht, den Handel und den Einsatz von Hunden sowie die Ausbildung von Haltern und Trainern. Ein allgemeines Kursobligatorium für alle Hundehalter existiert nicht — der Gesetzgeber setzt auf die Bundesregelung (Art. 68 ff. OPAn) als Mindeststandard. Einzig die Halter von potenziell gefährlichen Hunden (American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier, Rottweiler sowie deren Kreuzungen, Art. 2 RLPolC) unterliegen einer speziellen Bewilligungs- und Ausbildungspflicht. Wer als Trainer Hundekurse anbieten will — ob im Club oder selbstständig — braucht zwingend eine kantonale Bewilligung der DGAV (Art. 30 LPolC), die alle fünf Jahre erneuert werden muss (Art. 25 RLPolC).

📋 Kein Obligatorium ≠ keine Pflichten

Auch ohne kantonales Kursobligatorium gelten für alle Hundehalter in Waadt die bundesrechtlichen Mindestpflichten: Mikrochip spätestens 3 Monate nach Geburt, AMICUS-Registrierung, private Haftpflichtversicherung (Art. 15 LPolC), ausreichende Sozialisation und Kontrolle des Tieres (Art. 16 LPolC). Verstösse können mit Bussen bis zu CHF 20 000 geahndet werden (Art. 34 LPolC).


Haltung & gesetzliche Pflichten

Was alle Hundehalter im Kanton Waadt beachten müssen

Die folgenden Pflichten gelten für alle Hundehalter im Kanton Waadt — unabhängig von Rasse oder Grösse des Hundes. Zusätzliche Anforderungen bestehen für Halter potenziell gefährlicher Hunde (siehe Abschnitt «Verbote & Bewilligungen»).

PflichtFrist / Details
Mikrochip-IdentifikationSpätestens 3 Monate nach Geburt; durch Tierarzt (Art. 16–18 OFE; Art. 3 RLPolC)
AMICUS-RegistrierungKauf, Verkauf, Adresswechsel, Tod innert 10 Tagen melden (Art. 9 LPolC; Art. 17 OFE)
Private HaftpflichtversicherungFür alle Hundehalter obligatorisch (Art. 15 LPolC)
Halsbandmarke (Name & Kontakt)Hund trägt stets Halsband mit Detenteur-Angaben (Art. 3 RLPolC)
Sozialisation & KontrolleAusreichende Sozialisierung; Hund muss jederzeit sicher durch Stimme/Geste beherrschbar sein (Art. 16 LPolC)
Leinenpflicht (öffentliche Gebäude & Verkehr)In Gebäuden, öff. Verkehr, Schulhöfen, Spielplätzen: kurze Leine; bei Veranstaltungen ebenfalls (Art. 17 LPolC)
Beissvorfall meldenJede Wunde durch Hundebiss sofort beim Veterinäramt oder nächsten Polizeiposten melden (Art. 23 LPolC)
Portenwürfe melden (Züchter)Spätestens 3 Monate nach Geburt, vor Abgabe; ausser bei anerkannten Zuchtverbänden (Art. 10 LPolC)
Busse bei VerstossBis CHF 20 000 Busse bei Verletzung der LPolC (Art. 34 LPolC)

Gemeindeautonomie & Hundesteuer

Die Gemeinden dürfen im Kanton Waadt eigenständig Leinenpflichtgebiete bezeichnen und Zugang zu öffentlichen Orten einschränken (Art. 17 Abs. 1 LPolC). Ebenso erheben sie die Hundesteuer autonom — typischerweise CHF 100–150 pro Hund und Jahr. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde nach den aktuellen Ansätzen. Die jährliche Hundebestandsaufnahme der Gemeinden (Art. 13 LPolC; Art. 16 RLPolC) erfolgt bis Ende Februar und wird der DGAV übermittelt.

⚠️ Trainer benötigen kantonale Bewilligung

Wer im Kanton Waadt Hundekurse, Schutzhundtraining oder Bissprävention anbietet, braucht zwingend eine Bewilligung der DGAV (Art. 30 LPolC). Die Bewilligung gilt 5 Jahre und muss rechtzeitig verlängert werden (Art. 25 RLPolC). Die DGAV unterscheidet vier Profile: Mordant, Profil 1, Profil 1+ und Profil 2 (Art. 21 RLPolC). Für Profil 1+ sind z.B. das HIK-1-Diplom (Certodog) oder das DIC (Union Canine Suisse) anerkannt (Art. 22 RLPolC; DGAV-Liste Juli 2025).


Potenziell gefährliche Hunde (CPD) & Verbote

American Staffordshire Terrier, Pit Bull & Rottweiler — besondere Regeln

Im Kanton Waadt gelten American Staffordshire Terrier (AmStaff), American Pit Bull Terrier und Rottweiler sowie deren Kreuzungen als potenziell gefährliche Hunde (CPD, Art. 2 RLPolC). Ihr Halten ist nicht verboten, aber bewilligungspflichtig. Zucht und Import zu Handelszwecken sind verboten (Art. 11 LPolC).

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Bewilligungspflicht CPD

Haltung eines AmStaff, Pit Bull oder Rottweilers erfordert kantonale Bewilligung (Art. 12 LPolC; Fr. 800.— Emolument, Art. 27 RLPolC).

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TCOM-Test (ab 12 Monate)

Test de conductibilité, d'obéissance et de maîtrise (TCOM) nach dem 12. Lebensmonat durch kantonalen Fachdienst (Art. 10 RLPolC).

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72 Stunden Kurspflicht

Nach dem TCOM: 72 Stunden Hundeausbildung innert max. 2 Jahren; Kursbeginn spätestens 45 Tage nach TCOM (Art. 11 RLPolC). Kann bei sehr gutem TCOM-Ergebnis gekürzt oder erlassen werden.

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Zucht & Handelsimport verboten

Reproduktion und Handelsimport von CPD-Rassen ist verboten. Illegal eingeführte Hunde werden sofort konfisziert (Art. 8 RLPolC).

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Zweithund neben CPD bewilligungspflichtig

Wer neben einem CPD einen weiteren Hund halten will, braucht eine eigene Bewilligung; Promenade gemeinsam nur mit eigenem Detenteur pro Hund (Art. 12 Abs. 3 LPolC; Direktive 01.05.2014).

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PAM — Bissprävention (animateur)

Bisspräventionstätigkeit erfordert eigene PAM-Bewilligung (Animateur-Hund-Binôme); Erneuerung alle 2 Jahre nach Situationstest; Hunde alle 2 Jahre durch kant. Dienst überprüft (Direktive PAM, 19.10.2023).

⚠️ Muselzwang bei Veranstaltungen

Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen potenziell gefährliche Hunde sowie Hunde mit Massnahmen (Näherungs-/Interventionsmassnahmen) eine Muselière tragen (Art. 17 Abs. 3 LPolC). Für Hunde mit Näherungs-/Interventionsmassnahmen gilt auch ein Verbot für kynologische Veranstaltungen. Auf Spielplätzen, in Schulhöfen, in öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Verkehr gilt Leinenpflicht für alle Hunde.

Welche Rassen gelten als potenziell gefährlich (CPD)?

Im Kanton Waadt gelten gemäss Art. 2 RLPolC drei Rassen und deren Kreuzungen als potenziell gefährlich: American Staffordshire Terrier (AmStaff), American Pit Bull Terrier (Pit Bull Terrier) und Rottweiler. Der Halter hat den CPD-Status unverzüglich der DGAV zu melden und alle erforderlichen Angaben zur Rassenidentifikation (inkl. Elterntiere) beizubringen (Art. 2 Abs. 3 RLPolC). Eine vorläufige Haltebewilligung ist möglich, bis der TCOM absolviert ist (Art. 10 Abs. 4 RLPolC).


FAQ

Muss ich im Kanton Waadt einen Hundekurs besuchen?+

Nein — im Kanton Waadt gibt es kein allgemeines Kursobligatorium für Hundehalter. Bundesrechtliche Mindestpflichten (Mikrochip, AMICUS, Haftpflicht) gelten jedoch für alle. Nur Halter potenziell gefährlicher Hunde (AmStaff, Pit Bull, Rottweiler) müssen nach dem TCOM-Test 72 Stunden Kurse absolvieren (Art. 11 RLPolC).

Ich halte einen Rottweiler — was muss ich tun?+

Den Hund unverzüglich der DGAV melden, kantonale Haltebewilligung beantragen (Fr. 800.—), nach dem 12. Lebensmonat den TCOM-Test ablegen und danach innert 45 Tagen den 72-Stunden-Kurs beginnen (Art. 9–11 RLPolC). Eine vorläufige Bewilligung wird bei erfüllten persönlichen Voraussetzungen erteilt.

Darf ich meinen Hund im Kanton Waadt frei laufen lassen?+

Grundsätzlich ja, wenn der Hund sicher beherrschbar ist (Art. 16 LPolC). In Gebäuden, öffentlichem Verkehr, Schulhöfen, Spielplätzen und bei Veranstaltungen gilt Leinenpflicht. Gemeinden können weitere Gebiete mit Leinenpflicht bezeichnen (Art. 17 LPolC). Überprüfen Sie die örtlichen Vorschriften Ihrer Wohngemeinde.

Mein Hund hat gebissen — was muss ich jetzt tun?+

Sie müssen den Vorfall sofort beim Veterinäramt (DGAV) oder beim nächsten Polizeiposten melden und der gebissenen Person helfen (Art. 23 LPolC). Der Dienst prüft den Fall und kann eine Verhaltensprüfung anordnen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerer Aggression kann die Euthanasie des Hundes angeordnet werden (Art. 26 LPolC).

Welche Ausbildung brauche ich, um Hundekurse anzubieten?+

Eine anerkannte Ausbildung und eine kantonale Bewilligung der DGAV (Art. 30 LPolC). Für Profil 1+ werden z.B. das HIK-1-Diplom (Certodog), das DIC (Union Canine Suisse) oder das MEC/MECB (Fédération Romande de Cynologie) anerkannt (Art. 22 RLPolC; DGAV-Liste Juli 2025). Die Bewilligung kostet Fr. 200.— (Club) bzw. Fr. 400.— (Selbstständige) und ist 5 Jahre gültig.

Wie hoch ist die Hundesteuer im Kanton Waadt?+

Die Hundesteuer ist Gemeindesache und variiert. Typisch sind CHF 100–150 pro Hund und Jahr. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Wohngemeinde. Es gibt keinen kantonalen Einheitstarif.

Was passiert, wenn mein Hund umzieht oder stirbt?+

Jeder Wechsel — Adresse, neuer Halter, Auslandexport, Tod — muss innert 10 Tagen in AMICUS eingetragen werden (Art. 9 LPolC; Art. 17 OFE). Das gilt auch bei Hunden, die vorübergehend (mehr als 3 Monate) betreut werden.

Quellen