Ratgeber Hundehaltung
Zug
Keine Pflicht
Der Kanton Zug kennt kein eigenes kantonales Hundegesetz und kein Ausbildungsobligatorium. Für alle Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton gilt die eidgenössische Tierschutzverordnung (TSchV) direkt. Darüber hinaus können die 11 Zuger Gemeinden eigene Hundereglemente erlassen, die Leinenpflichten, Hundeverbote und Steueransätze festlegen. Eine Kurspflicht oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Rassen kennt der Kanton Zug nicht.
TSchV (SR 455.1) · Gemeindereglemente · Stand Januar 2026
Bundesrecht direkt anwendbar — und 11 Gemeinden mit eigenen Regeln
Da der Kanton Zug kein eigenständiges Hundegesetz erlassen hat, gilt die eidgenössische Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) unmittelbar. Sie regelt Haltungsbedingungen, Sozialkontakt, Bewegung, den Sachkundenachweis (SKN) und die Pflicht, Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden (Art. 77 TSchV). Zuständige kantonale Behörde ist der Veterinärdienst Zug (Amt für Verbraucherschutz, Gesundheitsdirektion) in Steinhausen. Die 11 politischen Gemeinden können darüber hinausgehende Regeln in eigenen Hunderelementen festlegen — Leinenpflichten, Zutrittsverbote, Hundesteuer.
📋 Gemeindereglemente — wo finde ich die Regeln für meine Gemeinde?
Der Veterinärdienst Zug stellt ein «Infoblatt Hundereglemente» (Stand Januar 2026) mit direkten Links zu den Reglementen aller 11 Gemeinden bereit: Baar, Cham, Hünenberg, Menzingen, Neuheim, Oberägeri, Risch, Steinhausen, Unterägeri, Walchwil und die Stadt Zug. Die Gemeinden legen insbesondere Hundesteuerbeträge, zusätzliche Leinenpflichtzonen und Hundeverbotszonen fest.
Haltung & gesetzliche Pflichten
Alle Pflichten im Überblick — bundesweit und im Kanton Zug
Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Pflichten für Hundehalter im Kanton Zug. Zusätzlich zu den bundesrechtlichen Pflichten können Gemeindereglemente weitere Einschränkungen vorsehen.
| Pflicht | Frist / Details / Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Mikrochip-Pflicht | Vor Weitergabe oder spätestens 3 Monate nach Geburt; durch Tierarzt. Import: Überprüfung innert 10 Tagen (Art. 16 TSV; Art. 8 EDAV-Ht) |
| AMICUS-Registrierung | Innert 10 Tagen nach Kauf/Zuzug bei Wohnsitzgemeinde melden; Besitzerwechsel ebenfalls innert 10 Tagen (Art. 17 TSV) |
| Sachkundenachweis (SKN) | Theoriekurs (≥ 4 Stunden) für Ersthundehalter vor Anschaffung; Praxiskurs innert Jahresfrist nach Anschaffung für alle Halter (Art. 68 TSchV). Kein zusätzliches kant. Obligatorium. |
| Leinenpflicht Wald (saisonal) | Im Wald und am Waldrand: Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli (Setz- und Brutzeit). Ausserhalb: Hund in Sichtdistanz und jederzeit abrufbar halten (Empfehlung Veterinärdienst ZG) |
| Empfohlene Leinenpflicht (kantonale Empfehlung) | Empfehlung: Leine in öffentl. Gebäuden, Bahnhöfen, Bushaltestellen, Restaurants, Läden, Wohnzonen, Umgebung von Spiel-/Sportplätzen, Naturschutzgebieten, Dämmerung/Nacht (Veterinärdienst ZG) |
| Zutrittsverbote (Empfehlung) | Hunde nicht mitbringen in: Schulen/Pausenplätze, Spiel-/Sportplätze, Friedhöfe, öffentliche Schwimmbäder. Örtliche Gemeinderegeln beachten. |
| Kotbeseitigungspflicht | Bundesrechtlich verankert; Gemeinderglemente können Bussen festlegen (Art. 77 TSchV; Gemeindereglement) |
| Hundesteuer | Festgelegt durch jede Gemeinde individuell. Betrag und Fälligkeit variieren. Empfehlung: Wohnsitzgemeinde direkt anfragen oder Gemeindereglement konsultieren. |
⚠️ Achtung: Gemeindereglemente gehen über Bundesrecht hinaus
Jede der 11 Gemeinden im Kanton Zug kann strengere Regeln als das Bundesrecht einführen: zusätzliche Leinenpflichtzonen, Hundeverbote auf Gemeindegebiet, eigene Bussenkataloge. Konsultieren Sie immer das Reglement Ihrer Wohnsitzgemeinde — das aktuelle Infoblatt des Veterinärdienstes ZG (Stand Januar 2026) enthält direkte Links zu allen Gemeindereglementen.
FAQ
Brauche ich im Kanton Zug einen Hundekurs?+
Das kantonale Recht schreibt kein Obligatorium vor. Das Bundesrecht (Art. 68 TSchV) verlangt aber: Ersthundehalter müssen vor der Anschaffung einen Theoriekurs (≥ 4 h, Sachkundenachweis SKN) absolvieren, und alle Halter müssen innert Jahresfrist nach Übernahme eines Hundes einen Praxiskurs besuchen.
Muss ich meinen Hund im Wald an die Leine nehmen?+
Ja — vom 1. April bis 31. Juli gilt im Wald und am Waldrand eine Leinenpflicht (Setz- und Brutzeit). Ausserhalb dieser Zeit: Hund in Sichtdistanz und jederzeit abrufbar halten. Darüber hinaus können Gemeinden für bestimmte Naturschutzgebiete ganzjährige Leinenpflichten oder Hundeverbote erlassen.
Wie hoch ist die Hundesteuer im Kanton Zug?+
Es gibt keinen kantonal einheitlichen Betrag — jede Gemeinde legt die Hundesteuer selbst fest. Konsultieren Sie das Reglement Ihrer Wohnsitzgemeinde oder fragen Sie bei der Gemeindekanzlei nach. Das Infoblatt Hundereglemente des Veterinärdienstes ZG (Januar 2026) enthält direkte Links zu allen 11 Gemeindereglementen.
Gibt es im Kanton Zug ein Rassenverbot oder eine Bewilligungspflicht für Hunde?+
Nein — der Kanton Zug kennt weder ein Rassenverbot noch eine Bewilligungspflicht für bestimmte Rassen. Die Sorgfaltspflichten nach TSchV gelten für alle Hunde gleichermassen. Beachten Sie jedoch die Verbote in Nachbarkantonen (ZH, SZ, etc.), wenn Sie dorthin reisen.
Was muss ich beim Umzug in den Kanton Zug oder beim Hundekauf erledigen?+
Innert 10 Tagen: Hundehaltung der Wohnsitzgemeinde melden und AMICUS-Eintrag aktualisieren (Art. 17 TSV). Hund muss gechipt sein. Gültige Haftpflichtversicherung (empfohlen, in ZG nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben). Hundesteuer bezahlen (Betrag je Gemeinde). Gemeindereglement konsultieren.
Wo muss ich meinen Hund im Kanton Zug an der Leine führen?+
Gesetzlich vorgeschrieben: Wald/Waldrand 1. April–31. Juli. Kantonale Empfehlung: öffentl. Gebäude, ÖV, Wohnzonen, Umgebung Spiel-/Sportplätze, Naturschutzgebiete, Dämmerung/Nacht. Darüber hinaus legen die Gemeinden per Reglement eigene Leinenpflichtzonen fest — diese sind verbindlich.
Quellen
- Veterinärdienst Kanton Zug — Hunde ↗
- Infoblatt Hundereglemente der Gemeinden im Kanton Zug (Stand Januar 2026) ↗
- BLV Broschüre «Mein Hund» (November 2015, Bestellnr. 341.415.D) ↗
- Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ↗
- Eidg. Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) ↗
- AMICUS Hundedatenbank (Identitas AG) ↗