Ratgeber Hundehaltung
Aargau
Ausbildungspflicht
Der Kanton Aargau regelt die Hundehaltung im Hundegesetz (HuG; SAR 393.400, in Kraft seit 1. Mai 2012) und der Hundeverordnung (HuV; SAR 393.411). Für normale Hundehalter gibt es kein Kursobligatorium — die Pflichten beschränken sich auf Registrierung, Steuer und allgemeines Verantwortungsbewusstsein. Wer hingegen einen der fünf bewilligungspflichtigen Rassetypen («Listenhunde») halten möchte, durchläuft ein striktes Bewilligungs- und Ausbildungsverfahren beim kantonalen Veterinärdienst in Aarau.
HuG AG (SAR 393.400) · In Kraft seit 1. Mai 2012 / HuV (SAR 393.411) · Stand 1. März 2024
Kein allgemeines Obligatorium — aber strenge Regeln für Listenhunde
Das Aargauer Hundegesetz (§ 1 HuG) bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, schreibt jedoch keinen Pflichtkurs für alle Hundehalter vor. Die Ausbildungspflicht besteht ausschliesslich für Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (§ 12 HuG). Das HuG wurde per 1. Juli 2024 zuletzt geändert (§ 7 Abs. 3 zur Registrierungsstelle); die HuV wurde per 1. März 2024 revidiert, wobei die Rassetypenliste aktualisiert (American Bully neu explizit gelistet; § 11 Abs. 1 lit. d HuV) und die Steuerbefreiungskategorien erweitert wurden.
🐾 Kein Kursobligatorium für normale Hundehalter
Im Kanton Aargau sind alle Hundehalter zur Registrierung, Steuerzahlung und Einhaltung der Haltepflichten verpflichtet — ein Hundeerziehungskurs ist jedoch nur für Listenhunde-Halter gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 HuG). Wer dennoch eine Hundeschule besuchen möchte, dem empfiehlt der Veterinärdienst die Angebote des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK).
Haltung & gesetzliche Pflichten
Was jeder Hundehalter im Kanton Aargau wissen muss
Die wichtigsten Pflichten ergeben sich aus dem HuG (SAR 393.400), der HuV (SAR 393.411) und der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Für Listenhunde gelten zusätzlich §§ 10–15 HuG.
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Registrierung in AMICUS | Innert 10 Tagen nach Übernahme bei der Wohnsitzgemeinde melden; Tierarzt erfasst in AMICUS (§ 7 HuG, § 4 HuV) |
| Mikrochip-Pflicht (Bundesrecht) | Hunde müssen gemäss Art. 16–18 TSV elektronisch markiert sein; Kontrolle durch Tierarzt bei Registrierung |
| Haftpflichtversicherung (Empfehlung) | Kein kantonales Obligatorium für normale Hunde; Pflicht nur für Listenhunde (min. CHF 1 Mio. Deckung; § 11 Abs. 1 lit. c HuG, § 12 lit. c HuV) |
| Hundetaxe | CHF 120.– pro Jahr, erhoben im Mai (§ 21 Abs. 2 HuV); davon CHF 20.– an den Kanton (§ 23 HuV) |
| Beaufsichtigungs- und Leinenpflicht | Hund jederzeit unter Aufsicht; Leinenpflicht im Wald und am Waldrand 1. April–31. Juli (§ 21 Abs. 1 AJSV; § 5 HuG). Listenhunde immer an kurzer Leine im öffentlichen Raum (§ 14 HuG) |
| Hundekot beseitigen | In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet sowie auf Strassen und Wegen; Entsorgung in Abfallbehältern (§ 7 HuV) |
| Meldepflicht bei Bissvorfällen | Tierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Polizei und Gemeinden melden Beissverletzungen dem Veterinärdienst (§ 3 Abs. 4 HuV; Art. 78 TSchV) |
| Halteberechtigung Listenhunde | Vor der Anschaffung beim Veterinärdienst beantragen; Gesuchsunterlagen: Personalausweis, Strafregisterauszug, Haftpflichtnachweis CHF 1 Mio., Finanzierungsnachweis (§ 12 HuV) |
| Erziehungskurs + Prüfung (nur Listenhunde) | Junghund: Kursstart innert 6 Monaten nach Anschaffung; Prüfung bis 30. Lebensmonat. Hund ≥ 18 Monate bei Übernahme: Kurs + Prüfung innert 1 Jahr. Wiederholung der Prüfung innert 6 Monaten möglich (§ 16 HuV) |
| Maximale Busse bei Verstössen | Bis CHF 10'000.– bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstössen gegen HuG/HuV (§ 19 Abs. 1 HuG); Gemeinderat kann bis CHF 2'000.– per Strafbefehl ausstellen (§ 19 Abs. 2 HuG) |
Steuerbefreiungen (§ 22 HuV)
Von der Hundetaxe (CHF 120.–/Jahr) befreit sind Halter von: einsatzfähigen Rettungshunden (IRO-zertifizierter Verein oder ARS), Blindenführhunden (IV-anerkannte Schule), Assistenzhunden (ADI-Mitglied + IV-Kostengutsprache), Schweisshunden (bestandene Prüfung + Jagdgesellschaft-Bescheinigung), Diensthunden (Militär, Polizei, BAZG), offiziellen Herdenschutzhunden (BAFU-Registrierung in AMICUS), weiteren Herdengebrauchshunden auf direktzahlungsberechtigten Betrieben sowie Hunden im offiziellen Einsatz für öffentliche Aufgaben.
⚠️ Listenhund ohne Bewilligung
Wer einen Listenhund ohne gültige kantonale Halteberechtigung hält, dem ordnet der Veterinärdienst die erforderlichen Massnahmen an — bis hin zu Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie (§ 13 Abs. 3, § 18 HuG). Die Berechtigung muss vor der Anschaffung erteilt sein.
Theorieteil · Nur für Listenhunde-Halter
Pflichttheorie (3 Stunden) vor den Praxislektionen
Bevor die hundehaltende Person die praktischen Übungslektionen besuchen darf, muss sie den Sachkundenachweis nach Art. 68 Abs. 1 TSchV erworben haben. Der Theorieteil des Erziehungskurses für Listenhunde umfasst dann 3 Stunden (Anhang HuV § 16; Ausbildungs- und Prüfungsreglement SAR 393.411).
| # | Themenbereich | Zeit |
|---|---|---|
| 01 | Rassespezifische MerkmaleKörperbau, Ausdrucksverhalten und typische Eigenschaften der Listenhund-Rassetypen | 60 Min. |
| 02 | AggressionserkennungFrüherkennung von Aggressionsanzeichen und körpersprachlichen Warnsignalen beim Hund | 60 Min. |
| 03 | Verhalten in KonfliktsituationenRichtiges Verhalten des Halters bei potenziellen Konfliktsituationen mit Menschen, Tieren und im Alltag | 60 Min. |
📋 Voraussetzung: Sachkundenachweis (SKN)
Für den Theorieteil ist der Sachkundenachweis nach Art. 68 Abs. 1 TSchV (SKN Teil 1 = Theorie) erforderlich. Für die praktischen Lektionen braucht es zusätzlich den SKN Teil 2 (Praxis) und der Hund muss mindestens 6 Monate alt sein (Anhang HuV Ziff. 1.3).
Praxiskurs · Nur für Listenhunde-Halter
Mindestens 10 Praxislektionen à 50 Minuten
Der Erziehungskurs muss auf einem geeigneten Hundetrainingsplatz stattfinden und von einer vom Veterinärdienst bewilligten Trainerin oder einem bewilligten Trainer durchgeführt werden (§ 17 HuV). Die Lektionen werden an verschiedenen Tagen abgehalten (Anhang HuV Ziff. 1.2).
- 1
Grundkommandos und Leinenführigkeit
Lobwort, Blickkontakt, kontrolliertes Verhalten an der Leine, Leinenführigkeit links und rechts, Sitz/Platz/Warten/Fuss, Rückrufkommando, «Aus»- und Abbruchsignal sowie Kommandos auf Distanz (Anhang HuV Ziff. 1.5)
- 2
Maulkorb-Training
Anbringen eines Maulkorbs und Tragen desselben in der Bewegung — bei Listenhunden im öffentlichen Raum jederzeit vorzuführen (Anhang HuV Ziff. 1.5; § 9 HuV)
- 3
Begegnungen und Sozialkompetenz
Kreuzung mit anderen Hunden an der Leine, Früherkennung des Ausdrucksverhaltens des eigenen Hundes (Anhang HuV Ziff. 1.5). Bei der abschliessenden Prüfung: Begegnung mit Passant + Kinderwagen, Jogger/Fahrradfahrer, Sozialkompetenz im Publikumsverkehr (Anhang HuV Ziff. 2.2)
- 4
Handling und Beisshemmung
Zeigen von Ohren, Zähnen, Pfoten; Chip-Nummer kontrollieren; Manipulationen am Hund (Pfote verbinden); Beisshemmungs-Check in der Prüfung — alle Sozialkompetenz-Übungen (Nrn. 4, 5, 7, 11, 12) müssen zwingend bestanden werden (Anhang HuV Ziff. 2.3)
📌 Prüfung: 9 von 12 Übungen bestehen
Die Prüfung umfasst 12 Übungen; bestanden bei 9 davon. Alle 5 Sozialkompetenz-Übungen (Nrn. 4, 5, 7, 11, 12) müssen zwingend bestanden werden. Zeigt sich der Hund aggressiv, wird die Prüfung abgebrochen. Eine einmalige Wiederholung ist innert 6 Monaten möglich. Die Prüfung wird von zwei bewilligten Personen abgenommen; sie melden das Ergebnis dem Veterinärdienst (§ 16 Abs. 4 HuV; Anhang HuV Ziff. 2.3–2.4).
Listenhunde & Bewilligungspflicht
Fünf Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
Der Kanton Aargau kennt kein generelles Rassenverbot, aber eine Bewilligungspflicht für fünf Rassetypen. Diese Hunde und ihre Mischlinge dürfen nur mit vorgängiger kantonaler Halteberechtigung gehalten werden (§ 10 HuG; § 11 HuV).
Pit Bull Terrier-Gruppe
Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, American Bully und Exotic Bully — explizit gelistet seit 1. März 2024 (§ 11 Abs. 1 lit. d HuV)
American Staffordshire Terrier
Inkl. Kreuzungen; alle typischen Merkmale dieser Rasse lösen Bewilligungspflicht aus (§ 11 Abs. 1 lit. a; § 10 Abs. 2 HuG)
Bull Terrier & American Bull Terrier
Beide Varianten gelistet (§ 11 Abs. 1 lit. b HuV); typische Mischlinge unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht
Staffordshire Bull Terrier
Gelistet nach § 11 Abs. 1 lit. c HuV; bei Unklarheit entscheidet der Veterinärdienst (§ 10 Abs. 3 HuG), Kosten gehen zu Lasten des Gesuchsstellers
Rottweiler
Gelistet nach § 11 Abs. 1 lit. e HuV. Ausgenommen: Rottweiler im Dienst von BAZG und Polizei (§ 11 Abs. 2 HuV)
🔴 Zu Besuch im Kanton Aargau
Listenhunde, die sich nur zu Besuch im Kanton Aargau befinden, müssen an der Leine geführt werden (Leinenpflicht). Bei Spaziergängen mit mehreren Hunden muss eine Person ausschliesslich für den Listenhund verantwortlich sein (Einzelführpflicht). Eine Halteberechtigung ist für Besuche nicht erforderlich, aber Verstösse gegen Leinenpflicht können mit Busse geahndet werden (§ 14 HuG; ag.ch/listenhunde).
Bewilligungsvoraussetzungen (§ 11 HuG)
Eine Halteberechtigung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: (a) mindestens 18 Jahre alt ist; (b) nicht wegen einschlägiger Delikte (§ 15 HuV: Gewalt-, Waffen-, Betäubungsmittel- und Tierschutzdelikte) verurteilt wurde; (c) eine Haftpflichtversicherung mit min. CHF 1 Mio. Deckungssumme nachweist; (d) genügende kynologische Fachkenntnisse nachweist (durch Ausbildung); (e) aufgrund persönlicher und finanzieller Verhältnisse Gewähr für eine tiergerechte Haltung bietet. Tierheime können Listenhunde ohne Berechtigung halten und müssen Zu- und Abgänge melden (§ 14 Abs. 2 HuV).
FAQ
Muss ich im Kanton Aargau einen Hundekurs besuchen?+
Nein — für normale Hundehalter gibt es im Kanton Aargau kein Kursobligatorium. Ein Erziehungskurs (3h Theorie + 10 Praxislektionen + Prüfung) ist ausschliesslich für Halter von bewilligungspflichtigen Listenhunden vorgeschrieben (§ 12 HuG).
Welche Hunde gelten im Kanton Aargau als Listenhunde?+
American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier / American Pit Bull Terrier / American Bully / Exotic Bully sowie Rottweiler — und deren Mischlinge. Auch Hunde, deren Erscheinungsbild auf eine dieser Rassen schliessen lässt, sind bewilligungspflichtig (§ 10 Abs. 2 HuG; § 11 HuV).
Wie hoch ist die Hundetaxe im Kanton Aargau?+
Die Hundetaxe beträgt CHF 120.– pro Jahr und wird im Mai (Stichtag 30. April) erhoben (§ 21 Abs. 2 HuV). Davon gehen CHF 20.– an den Kanton (§ 23 HuV). Verschiedene Arbeitshunde (Rettung, Blind, Assistenz, Dienst, Herdenschutz etc.) sind steuerbefreit (§ 22 HuV).
Bis wann muss ich meinen neuen Hund anmelden?+
Spätestens 10 Tage nach der Übernahme müssen Sie den Hund bei der Wohnsitzgemeinde melden und in AMICUS registrieren lassen. Gleiches gilt bei Halterwechsel, Tod des Hundes oder Adressänderung (§ 7 HuG; § 5 HuV). Mit der Meldung ist eine Kopie des Heimtierausweises und der Sachkundenachweise einzureichen.
Besteht im Kanton Aargau Leinenpflicht?+
Ja — im Wald und am Waldrand gilt vom 1. April bis 31. Juli eine allgemeine Leinenpflicht (§ 21 Abs. 1 AJSV). Listenhunde sind im gesamten öffentlich zugänglichen Raum jederzeit an kurzer Leine zu führen — und zwar als Einzelhund (§ 14 HuG). Gemeinden können zusätzliche Leinen- oder Verbotszonen erlassen (§ 5 Abs. 3 HuG).
Wie hoch können Bussen bei Verstössen sein?+
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen das HuG/HuV können mit bis zu CHF 10'000.– bestraft werden (§ 19 Abs. 1 HuG). Gemeinden können für einfachere Verstösse Bussen bis CHF 2'000.– per Strafbefehl ausstellen (§ 19 Abs. 2 HuG).
Kann die Halteberechtigung für einen Listenhund wieder entzogen werden?+
Ja — die Berechtigung wird entzogen, wenn nachträglich Verweigerungsgründe festgestellt werden, der Halter wegen einschlägiger Delikte rechtskräftig verurteilt wird oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung mehr besteht (§ 13 Abs. 2 HuG). Die Berechtigung erlischt ausserdem automatisch nach einem Jahr ohne Hundeakquisition, bei Tod des Hundes oder Halterwechsel (§ 13 Abs. 1 HuG).
Quellen
- Veterinärdienst Kanton Aargau — Hunde im Kanton Aargau ↗
- Veterinärdienst AG — Listenhunde & Bewilligungen ↗
- Hundegesetz (HuG; SAR 393.400) — Stand 1. Juli 2024 ↗
- Hundeverordnung (HuV; SAR 393.411) — Stand 1. März 2024 ↗
- Ausbildungs- und Prüfungsreglement (Anhang HuV SAR 393.411)
- Verordnung über den Vollzug der eidg. Tierschutzgesetzgebung (SAR 393.111) — Stand 1. Juli 2024 ↗
- BLV Fachinformation: Heimtierhaltung Hunde ↗
- AMICUS Hundedatenbank (Identitas AG) ↗