BL

Ratgeber Hundehaltung

Basel-Landschaft

Ausbildungspflicht

Rassenverbot (8 Rassen)8
HundesteuerCHF 125

Der Kanton Basel-Landschaft hat mit dem Hundegesetz (SGS 342, in Kraft seit 1997, letzte Revision 2008) und der Verordnung über potenziell gefährliche Hunde (SGS 342.12, Stand 2013) ein Bewilligungssystem für 8 Listenhundrassen eingeführt. Ein allgemeines Kursobligatorium für alle Hundehalter kennt der Kanton nicht. Zuständige Behörde für Bewilligungen und Vorfallmeldungen ist der Veterinärdienst BL beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) in Liestal. Die Gemeinden sind für allgemeine Vollzugsaufgaben, die Hunderegistrierung und können ergänzende Regeln (Leinenpflicht, Zutrittsverbote) erlassen.


HundeG BL · SGS 342 · Stand 1. Januar 2008 · VO SGS 342.12 · Stand 1. Februar 2013

Bewilligungspflicht für 8 Rassen — kein allgemeines Kursobligatorium

Das kantonale Hundegesetz (SGS 342) regelt die polizeilichen Belange der Hundehaltung. Es enthält keine allgemeine Kurspflicht für alle Hundehalter, schreibt aber für Halter von 8 als potenziell gefährlich eingestuften Rassen eine kantonale Bewilligung vor — die vor der Anschaffung eingeholt werden muss (§ 2a HundeG). Der Regierungsrat bestimmt die Liste der Rassen in der VO SGS 342.12. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt; die Gemeinden sind für allgemeine Vollzugsaufgaben zuständig und können ergänzende Vorschriften über Leinenpflicht und Hund-Zutrittsrechte erlassen (§ 3 Abs. 2 HundeG). Eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. ist für alle Hundehalter obligatorisch (§ 2 Abs. 4 und 5 HundeG) — eine der höchsten Anforderungen schweizweit.

⚠️ Bewilligung VOR der Anschaffung — kein Ausnahmen

Wer einen Listenhund anschafft, ohne vorgängig eine Bewilligung zu haben, riskiert die sofortige Beschlagnahmung des Hundes durch den Kantonstierarzt — ohne weiteres Verfahren und auf Kosten des Halters (§ 9a Abs. 2 HundeG). Die Bearbeitungszeit des Bewilligungsgesuchs beträgt mindestens 4 Wochen. Gebühr: CHF 250.


Haltung & gesetzliche Pflichten

Alle Pflichten im Überblick — für alle und für Listenhundhalter

In Basel-Landschaft gelten unterschiedliche Pflichten je nach Hunderasse. Allgemeine Pflichten betreffen alle Hundehalter; zusätzliche Pflichten für Listenhundhalter sind gesondert markiert.

PflichtFrist / Details / Rechtsgrundlage
Mikrochip-Pflicht (alle Hunde)Alle Hundehalter müssen ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen (§ 5 HundeG). Gemeinden können zusätzliches Kennzeichen verlangen.
AMICUS-Registrierung + Meldepflicht (alle)Haltung, Weitergabe und Tod des Hundes innert 14 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde melden; Gemeinden erfassen alle Hunde über 4 Monate (§ 4 HundeG; Art. 17 TSV)
Haftpflichtversicherung (alle Hunde — mind. CHF 3 Mio.)Obligatorisch für alle Hundehalter; Deckung mind. CHF 3 Mio. je Unfallereignis für Personen-, Tier- und Sachschäden. Muss Risiko der aufsichtsführenden Person mitdecken (§ 2 Abs. 4–5 HundeG). Hinweis: CHF 3 Mio. ist schweizweit einer der höchsten Pflichtbeträge.
Kotbeseitigungspflicht (alle)Auf öffentlichem Grund und landwirtschaftlich genutztem Land (§ 2 Abs. 6 HundeG)
🔒 Bewilligung vor Anschaffung (Listenhunde)Vor der Anschaffung eines Listenhunds muss eine Haltebewilligung beim Veterinärdienst BL eingeholt werden (§ 2a HundeG). Gebühr: CHF 250 (Bearbeitungszeit mind. 4 Wochen). Zuzug aus anderem Kanton: innert 4 Wochen melden (§ 8 VO 342.12).
🔒 Kynologische Fachkenntnisse (Listenhunde)Nachweisbar vor Antragstellung (also vor Anschaffung): theoretischer Kurs ODER bisherige Hundehaltung ODER praktische Arbeit mit Hund. Entspricht dem SKN gemäss Art. 68 TSchV (§ 3 VO 342.12; § 3a Abs. 1 lit. a HundeG)
🔒 Welpenspiel- und Hundeerziehungskurs (Listenhunde)Pflicht nach Anschaffung (provisorische Bewilligung bis Kursabschluss); Kurse müssen vom Kanton anerkannt sein und von erfahrenen Kynologen geleitet werden. Kursleitung stellt Attest aus (§ 3a Abs. 1 lit. c HundeG; § 4 VO 342.12)
🔒 Herkunftsnachweis (Listenhunde)Nachweis, dass Hund aus tierschutzkonformer Zucht stammt: anerkannter Abstammungsnachweis (CH-Hunde: SKG-Stammbaum o. amtstierärztl. Bestätigung; Ausland: FCI-Nachweis) ODER 18 Monate nachweislich beim gleichen Halter (§ 1a VO 342.12; § 3a Abs. 1 lit. b HundeG)
🔒 Max. 1 Listenhund pro HaushaltIn einem Haushalt mit einem bewilligten Listenhund dürfen keine weiteren Hunde über 16 Wochen gehalten werden (§ 2b HundeG). Ausnahmen durch Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde möglich.

⚠️ Provisorische vs. definitive Bewilligung

Liegen beim Bewilligungsantrag alle Voraussetzungen ausser dem Kursnachweis vor, stellt der Kantonstierarzt zunächst eine befristete, provisorische Haltebewilligung aus. Erst nach Absolvierung der Welpenspiel- und Erziehungskurse kann die definitive Bewilligung erteilt werden. Werden die Bewilligungsvoraussetzungen danach nicht mehr erfüllt, entzieht der Kantonstierarzt die Bewilligung und lässt den Hund weiterplatzieren oder einschläfern (§ 9a Abs. 1 HundeG).


Listenhunde & Bewilligungspflicht · SGS 342.12 · § 1

8 bewilligungspflichtige Rassen — und Hunde mit ähnlichem Erscheinungsbild

Der Kanton Basel-Landschaft verbietet keine Rassen vollständig, unterstellt aber 8 Rassen (und ihre Kreuzungen sowie optisch ähnliche Hunde) einer Bewilligungspflicht. Bewilligungen müssen vor der Anschaffung beim Veterinärdienst BL eingeholt werden.

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Bullterrier-Gruppe

Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier — und ihre Kreuzungen (§ 1 lit. a–d, i VO 342.12)

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Weitere bewilligungspflichtige Rassen

Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro — und ihre Kreuzungen (§ 1 lit. e–h, i VO 342.12)

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Optisch ähnliche Hunde

Hunde, die äusserlich den 8 Rassen oder ihren Kreuzungen ähneln, gelten ebenfalls als potenziell gefährlich und unterliegen der Bewilligungspflicht. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonstierarzt (§ 1 lit. i–j VO 342.12).

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Verhaltensauffällige Hunde

Unabhängig von der Rasse können Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind, ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstellt werden (§ 1 lit. j VO 342.12; § 2c HundeG).

🔴 Massnahmen bei Vorfällen

Vorfälle (erhebliche Verletzungen durch Hund, übermässige Aggressivität) müssen dem Veterinärdienst gemeldet werden — meldepflichtig sind: Tierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilder, Zollorgane und die Polizei (§ 2c HundeG). Der Kantonstierarzt kann als Massnahme u.a. Maulkorb-/Leinenzwang, Verhaltenstherapie, Wechsel der Hundehaltung, oder Einschläferung anordnen (§ 9 HundeG). Busse bei Widerhandlungen (§ 11 HundeG).


FAQ

Brauche ich in Basel-Landschaft für meinen normalen Familienhund einen Kurs?+

Nein — das kantonale Hundegesetz kennt kein allgemeines Kursobligatorium. Das Bundesrecht verlangt aber: Ersthundehalter müssen vor Anschaffung einen SKN-Theoriekurs (mind. 4h) absolvieren; alle Halter einen Praxiskurs innert 1 Jahr nach Übernahme (Art. 68 TSchV).

Ich möchte einen Rottweiler oder Dobermann halten — was muss ich tun?+

Vor der Anschaffung: Bewilligungsgesuch beim Veterinärdienst BL einreichen mit Strafregisterauszug (<3 Monate), Haftpflichtnachweis (mind. CHF 3 Mio.), Nachweis kynologischer Fachkenntnisse (SKN oder frühere Hundehaltung) und Herkunftsnachweis. Gebühr CHF 250; Bearbeitungszeit mind. 4 Wochen. Nach Anschaffung: Welpenspiel- und Erziehungskurse absolvieren (provisorische Bewilligung gilt bis dahin).

Ich ziehe mit meinem Listenhund nach Basel-Landschaft — was muss ich tun?+

Innert 4 Wochen nach Zuzug beim Veterinärdienst BL eine Haltebewilligung beantragen (§ 8 VO 342.12). Hatte der Herkunftskanton ebenfalls eine Bewilligungspflicht, kann auf dessen Bewilligung abgestellt werden. Hatte er keine oder andere Anforderungen, müssen alle BL-Voraussetzungen erbracht werden.

Kann ich in Basel-Landschaft zwei Listenhunde halten?+

Grundsätzlich nicht — in einem Haushalt mit einem bewilligten Listenhund dürfen keine weiteren Hunde über 16 Wochen gehalten werden (§ 2b HundeG). Die Bewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass keine Gefährdung besteht. Wer beim Inkrafttreten der Bestimmungen 2008 bereits mehr als einen bewilligten Listenhund hielt, durfte diese behalten (Übergangsbestimmung § 12 HundeG).

Wie hoch ist die Hundesteuer in Basel-Landschaft?+

Die Gemeinden können für alle Hunde Gebühren erheben (§ 8 Abs. 1 HundeG), wobei Ausnahmen für Diensthunde der Armee, Polizei, Grenzwachtkorps, Blindenführhunde, Rettungshunde, Schweisshunde und Versuchshunde gelten (§ 8 Abs. 2 HundeG). Der Betrag variiert je Gemeinde. Für Bewilligungsgesuche erhebt der Kanton CHF 250–450 (§ 8 Abs. 4 HundeG).

Mein Hund hat jemanden gebissen — was muss ich tun?+

Vorfälle mit erheblichen Verletzungen oder übermässiger Aggressivität müssen dem Veterinärdienst BL gemeldet werden. Der Kantonstierarzt klärt ab und kann Massnahmen anordnen (§ 2c, § 9 HundeG): Verhaltenstest, Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Therapie, bis hin zur Einschläferung. Alle Kosten trägt der Halter. Widerhandlungen gegen das HundeG werden mit Busse bestraft (§ 11 HundeG).

Gilt in Basel-Landschaft eine generelle Leinenpflicht?+

Das Hundegesetz schreibt vor: Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, sind generell an der Leine zu führen (§ 2 Abs. 2 HundeG). Die Gemeinden können per Reglement ergänzende Leinenpflichten einführen (bei Dunkelheit, an verkehrsreichen Stellen, in bestimmten Gebieten, § 3 Abs. 2 HundeG). Es gibt also keine kantonsweit einheitliche generelle Leinenpflicht — die kommunalen Regeln sind massgebend.