Ratgeber Hundehaltung
Freiburg
Alle Hunde
seit 01.01.2024
Theoriekurs
5
Stunden
Der Kanton Freiburg führte per 1. Januar 2024 das zweistufigste Ausbildungsmodell der Schweiz ein: Stufe 1 ist ein obligatorischer Theoriekurs von mindestens 5 Stunden, der vor der Hundeanschaffung besucht werden muss — ohne Kursbestätigung kann die AMICUS-ID für die Registrierung nicht beantragt werden. Stufe 2 ist ein praktischer Führbarkeitstest, der innert 18 Monaten nach Hundeerwerb beim Duo Hund-Halter durchgeführt wird. Beide Stufen werden ausschliesslich von vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildnern angeboten. Das Obligatorium gilt für alle «neuen Halterinnen und Halter» — also auch für Personen, die mehr als 10 Jahre lang keinen Hund gehalten haben.
HHG Freiburg (SGF 725.3) · Art. 28a in Kraft seit 1. Januar 2024
Zweistufiges Obligatorium: Theoriekurs vor Anschaffung + Führbarkeitstest innert 18 Monaten
Die Revision des Gesetzes über die Hundehaltung (HHG) vom 8. Februar 2023 trat per 1. Januar 2024 in Kraft (ASF 2023_013). Mit dem neuen Art. 28a HHG werden neue Halterinnen und Halter verpflichtet: 1) vor der Hundehaltung einen obligatorischen Theoriekurs zu besuchen (mind. 5 Stunden, bei LSVW-zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildnern); 2) den neu gehaltenen Hund innert 18 Monaten nach dem Erwerb einer praktischen Beurteilung der Führbarkeit zu unterziehen. Gleichzeitig wurde mit Art. 12 Abs. 3 HHG eine neue Definition eingeführt: Als «neue Halterin» gilt, wer noch nie einen Hund gehalten hat oder seit mehr als 10 Jahren keinen Hund gehalten hat. Ebenfalls per 1. Januar 2024 wurde Art. 19 HHG (Haltungsbewilligung für bestimmte Rassen) aufgehoben — im Kanton Freiburg gibt es seither keine bewilligungspflichtigen Rassen mehr.
📋 Stufenplan bis zum Hundekauf
Schritt 1: Theoriekurs (mind. 5h) besuchen → Kursbestätigung erhalten. Schritt 2: Mit der Kursbestätigung bei der Wohnsitzgemeinde die AMICUS-ID beantragen. Schritt 3: Hund erwerben und innert 10 Tagen in AMICUS registrieren. Schritt 4: Innert 18 Monaten nach Hundeerwerb den praktischen Führbarkeitstest (beim Duo Hund-Halter) ablegen. — Ohne Kursbestätigung des Theoriekurses keine AMICUS-Registrierung möglich. (HHG Art. 28a; HHR Art. 11–12)
Haltung & gesetzliche Pflichten
Pflichten für Hundehalter im Kanton Freiburg
Neben den bundesrechtlichen Vorschriften (TSchV) gelten im Kanton Freiburg folgende kantonale Pflichten gemäss HHG (SGF 725.3) für alle Hundehaltenden:
| Pflicht | Frist / Details |
|---|---|
| Mikrochip & AMICUS-Registrierung | Bundesweit — Chip vor Weitergabe; nach Kauf innert 10 Tagen in AMICUS registrieren; AMICUS-ID vorher bei der Gemeinde beantragen (Art. 16–18 HHG) |
| Haftpflichtversicherung | Obligatorisch für alle Hundehaltenden; Mindestdeckung durch Staatsrat festgelegt; ggf. kantonale Kollektivversicherung (Art. 39–40 HHG) |
| Obligatorischer Theoriekurs (neue Halter) | Mind. 5h vor der Anschaffung des Hundes; nur bei LSVW-zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildnern; Kursbestätigung ist Voraussetzung für AMICUS-ID (Art. 28a HHG; HHR Art. 11) |
| Praktischer Führbarkeitstest (alle neuen Hunde) | Innert 18 Monaten nach Hundeerwerb; für alle neu gehaltenen Hunde (unabhängig ob Ersthalter oder Wiedereinsteiger); bei LSVW-zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildnern (Art. 28a Abs. 2 HHG; HHR Art. 12) |
| Kantonale & kommunale Hundesteuer | Kantonale Steuer: max. CHF 200/Jahr; Gemeindesteuer: max. CHF 200/Jahr; Busse bis CHF 400 pro Hund bei Nichtzahlung (Art. 45, 49–50 HHG) |
| Erziehungspflicht & Kontrolle | Hund so erziehen, dass Schutz von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist; jederzeit unter Kontrolle halten; aggressives Verhalten provozieren verboten (Art. 35–36 HHG) |
| Kotaufnahmepflicht & Sauberkeit | Exkremente des Hundes im öffentlichen Raum sowie auf Kulturen und Weiden entfernen; Gemeinden können Reglement und Bussen erlassen (Art. 37 HHG) |
| Meldepflicht bei Bissvorfällen | Gemeinden, Ärzte, Tierärzte, Beamte der öffentlichen Gewalt und Hundeausbildner melden dem LSVW jeden Hund, der eine Person oder ein Tier erheblich verletzt hat oder überdurchschnittliches Aggressionsverhalten zeigt (Art. 25 HHG) |
Steuerbefreiungen
Von der kantonalen und kommunalen Hundesteuer befreit sind: Hilfshunde, Armeehunde, Polizeihunde und Lawinenhunde, Hunde der Wildhüter-Fischereiaufseher, Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren sowie Herdenschutzhunde (Art. 47, 52 HHG). Der Staatsrat kann weitere Befreiungstatbestände im öffentlichen Interesse vorsehen (Art. 47 Abs. 2 HHG).
⚠️ Ausnahme: Bisherige Erfahrung ≤10 Jahre
Wer während der letzten 10 Jahre einen Hund gehalten hat, gilt nicht als «neue Halterin» (Art. 12 Abs. 3 HHG) und muss den Theoriekurs NICHT besuchen. Diese Personen müssen aber trotzdem den praktischen Führbarkeitstest mit dem neuen Hund innert 18 Monaten absolvieren (Art. 28a Abs. 2 HHG). Der Test gilt für alle neu gehaltenen Hunde — unabhängig vom Erfahrungsstand des Halters.
Stufe 1 · Mind. 5 Stunden · Vor der Anschaffung
Obligatorischer Theoriekurs — was wird vermittelt?
Der Theoriekurs dauert mindestens 5 Stunden und muss vor der Anschaffung des Hundes absolviert werden. Er wird ausschliesslich von Hundeausbildnerinnen und -ausbildnern angeboten, die vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) des Kantons Freiburg zugelassen sind. Nach erfolgreichem Abschluss wird eine Kursbestätigung ausgestellt, die zwingend für die Beantragung der AMICUS-ID bei der Wohnsitzgemeinde benötigt wird.
📌 Kursbestätigung = Schlüssel zur AMICUS-Registrierung
Die Kursbestätigung des Theoriekurses ist zwingend notwendig, um bei der Wohnsitzgemeinde die AMICUS-ID zu erhalten. Ohne AMICUS-ID kann der Hund nicht registriert werden. Die Liste der LSVW-zugelassenen Kursanbieter findet sich auf der Website des Kantons Freiburg unter «Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner» (fr.ch/de/alltag/heimtiere/hunde/hundeausbildnerinnen-und-hundeausbildner).
Stufe 2 · Innert 18 Monaten · Für alle neuen Hunde
Praktische Beurteilung der Führbarkeit — worum geht es?
Der praktische Führbarkeitstest muss innert 18 Monaten nach dem Erwerb des Hundes absolviert werden und gilt für alle neu gehaltenen Hunde — unabhängig davon, ob der Halter die Erfahrungsschwelle von 10 Jahren überschritten hat oder nicht. Besteht der Hund den Test nicht, kann das LSVW erzieherische Massnahmen oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit anordnen (Art. 28a Abs. 2 HHG).
- 1
Kontrolle & Leinenführigkeit im Alltag
Der Hund muss vom Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten werden können — an der Leine sowie bei relevanten Alltagssituationen (Art. 35 Abs. 2 HHG). Dies ist eines der zentralen Beurteilungskriterien des Führbarkeitstests.
- 2
Sozialverträglichkeit & kein aggressives Verhalten
Aggressives Verhalten provozieren ist verboten (Art. 36 HHG). Im Test wird beurteilt, ob der Hund in Alltagssituationen ruhig und führbar bleibt und keine unkontrollierten Reaktionen gegenüber Passanten, anderen Tieren oder Reizen zeigt.
- 3
Schutz von Personen, Tieren und Sachen
Der Halter muss nachweisen, dass sein Hund so erzogen ist, dass er den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet (Art. 35 Abs. 2 HHG). Bei Nichtbestehen kann das LSVW Massnahmen bis hin zu Erziehungskurspflicht, Maulkorbzwang, Halteverbot oder Tötung anordnen (Art. 27, 28a HHG).
📌 Besteht der Hund den Test nicht?
Bei Nichtbestehen kann das LSVW folgende Massnahmen anordnen: Verpflichtung zu einem Erziehungskurs, Maulkorbzwang, Leinenzwang, Halteverbot oder im Extremfall die Tötung des Hundes (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 2 HHG). Das Nichtbesuchen des Theoriekurses oder das Nichtdurchführen des Führbarkeitstests ist strafbar (Art. 44 HHG).
Verbotene Hunde · Art. 20 HHG · Kein Haltungsverbot mehr für bestimmte Rassen
Pitbull und Kreuzungen verboten — alle anderen Rassen erlaubt
Mit der Revision per 1. Januar 2024 wurde Art. 19 HHG (Haltungsbewilligung für bestimmte Rassen) aufgehoben. Im Kanton Freiburg gibt es seither keine bewilligungspflichtigen Rassen mehr. Verboten bleiben aber weiterhin (Art. 20 HHG):
Hunde vom Typ Pitbull
Züchten, Halten, Verwenden, Abgeben, Weitergeben, Verbringen ins Kantonsgebiet und Handel sind vollständig verboten (Art. 20 Abs. 1 Bst. a HHG)
Kreuzungen mit Pitbull-Typ-Hunden
Auch Kreuzungen mit Pitbull-Typ-Hunden sind vollständig verboten — gilt für Zucht, Haltung, Handel und Einfuhr (Art. 20 Abs. 1 Bst. b HHG)
⚠️ Ausnahme: Vorübergehender Aufenthalt bis 90 Tage
Das vorübergehende Verbringen von Pitbull-Typ-Hunden und deren Kreuzungen in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt — unter der Bedingung, dass das Tier stets an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt (Art. 20 Abs. 2 HHG). Widerhandlungen gegen Art. 20 werden mit Busse bestraft (Art. 44 HHG).
FAQ
Wer muss den Theoriekurs besuchen?+
Wer noch nie einen Hund gehalten hat oder seit mehr als 10 Jahren keinen Hund mehr gehalten hat («neue Halterin» gemäss Art. 12 Abs. 3 HHG). Wer in den letzten 10 Jahren einen Hund gehalten hat, ist vom Theoriekurs befreit — muss aber trotzdem den praktischen Führbarkeitstest absolvieren.
Wie erhalte ich die AMICUS-ID für die Registrierung meines Hundes?+
Die AMICUS-ID wird von der Wohnsitzgemeinde zugeteilt — aber erst nach Vorlage der Kursbestätigung des obligatorischen Theoriekurses. Ohne Kursbestätigung keine AMICUS-ID, ohne AMICUS-ID keine Registrierung des Hundes. Der Hund muss danach innert 10 Tagen nach dem Kauf registriert werden.
Was passiert, wenn mein Hund den Führbarkeitstest nicht besteht?+
Das LSVW kann erzieherische Massnahmen oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit anordnen (Art. 28a Abs. 2 HHG). Im Einzelfall reichen diese von Erziehungskurspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang über Halteverbot bis zur Tötung des Hundes (Art. 27 HHG).
Sind Pitbulls im Kanton Freiburg verboten?+
Ja — Hunde vom Typ Pitbull und deren Kreuzungen dürfen im Kanton Freiburg nicht gezüchtet, gehalten, verwendet, abgegeben, weitergegeben oder eingeführt werden (Art. 20 HHG). Ein vorübergehender Aufenthalt von max. 90 Tagen ist erlaubt — aber nur mit Leine und Maulkorb.
Gibt es im Kanton Freiburg noch bewilligungspflichtige Rassen?+
Nein — mit der Gesetzesrevision vom 1. Januar 2024 wurde Art. 19 HHG (Haltungsbewilligung für bestimmte Rassen) aufgehoben. Im Kanton Freiburg gibt es seither keine bewilligungspflichtigen Rassen mehr. Verboten bleiben nur noch Pitbull-Typ-Hunde und deren Kreuzungen (Art. 20 HHG).
Wer darf den Theoriekurs und den Führbarkeitstest durchführen?+
Ausschliesslich Hundeausbildnerinnen und -ausbilder, die vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) des Kantons Freiburg zugelassen sind. Diese müssen eine vom Bund anerkannte oder vom LSVW anerkannte Ausbildung vorweisen (Art. 34 HHG). Die aktuelle Liste findet sich auf fr.ch.
Wie hoch ist die Hundesteuer im Kanton Freiburg?+
Kantonale Steuer: max. CHF 200/Jahr pro Hund (Art. 45 HHG); Gemeindesteuer: max. CHF 200/Jahr pro Hund, weder progressiv noch degressiv (Art. 50 HHG). Der genaue Betrag variiert je nach Gemeinde. Nichtzahlung: Busse bis CHF 400 pro Hund (Art. 49 HHG).
Quellen
- HHG Freiburg (SGF 725.3) — Fassung in Kraft seit 01.01.2024 ↗
- Änderungsgesetz HHG vom 08.02.2023 (ASF 2023_013) ↗
- Reglement über die Hundehaltung (HHR; SGF 725.31) — Art. 11–12 ↗
- ASF INFO 2023-15 — Inkrafttreten 01.01.2024 (amtliche Bestätigung)
- fr.ch — Neue Hundehalterin oder neuer Hundehalter ↗
- fr.ch — Verbotene Hunde (Art. 20 HHG) ↗
- fr.ch — Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner (LSVW-Liste) ↗
- AMICUS Hundedatenbank ↗