VS

Ratgeber Hundehaltung

Wallis

Ausbildungspflicht

Bewilligungspflicht Trainer
Rassenverbot (12 Rassen)12
HundesteuerCHF 160

Der Kanton Wallis hat per 1. Januar 2020 sein Ausführungsgesetz zum eidg. Tierschutzgesetz (AGTSchG/VS; 455.1) und eine eigene Ausbildungsverordnung (455.100) in Kraft gesetzt, die eine Kurspflicht für Ersthundehalter einführt. Der Kanton hat zudem seit 2005 eine der strengsten Rassenverbotslisten der Schweiz: 12 Rassen und ihre Kreuzungen sind verboten. Zuständige kantonale Behörde ist der Veterinärdienst beim Dienst für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (SCAV) in Sitten. Die Gemeinden erheben die Hundesteuer und kontrollieren die Einhaltung der Kurspflicht bei der jährlichen Steuererhebung.


AGTSchG/VS · 455.1 · VO 455.100 · In Kraft seit 1. Januar 2020

Kurspflicht für Ersthundehalter seit 2020 — und 12 verbotene Rassen seit 2005

Das kantonale Ausführungsgesetz (AGTSchG/VS) wurde per 1. Januar 2020 revidiert und führte in Art. 30a eine Ausbildungspflicht für Ersthundehalter ein. Die Details — Dauer (mind. 6 Stunden oder 8 Einheiten à 45 Min.), Inhalt und zugelassene Trainer — regelt die VO 455.100 vom 23. Oktober 2019. Zugelassen werden nur Kurse von Trainern mit VKAS-anerkannter NHB-Ausbildung oder gleichwertiger Ausbildung. Die Einhaltung der Kurspflicht wird von den Gemeinden bei der jährlichen Hundesteuererhebung kontrolliert; fehlende Kursbestätigung wird dem Veterinäramt gemeldet. Erstverstösse werden nach Art. 54 AGTSchG mit Busse belegt.

📋 Übergangsregelung 2020

Wer im Jahr 2020 (dem Inkraftsetzungsjahr) einen Hund erworben hat, hatte bis zu 24 Monate Zeit, die Ausbildung abzuschliessen (Art. T1-1 VO 455.100). Für alle danach erworbenen Hunde gilt die 12-Monats-Frist. Der Kurs darf erst begonnen werden, wenn der Hund mindestens 8 Monate alt ist (Art. 2 Abs. 3 VO 455.100).


Haltung & gesetzliche Pflichten

Alle Pflichten im Überblick — Wallis und Bund

Folgende Pflichten gelten für alle Hundehalter mit Wohnsitz im Kanton Wallis oder mit einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten pro Jahr.

PflichtFrist / Details / Rechtsgrundlage
Mikrochip-PflichtAb 6. Lebensmonat zwingend (Art. 29 AGTSchG). Bei Fehlen: Beschlagnahmung durch Polizei; Chipkosten CHF 50 zu Lasten Halter.
AMICUS-RegistrierungHalter muss als Eigentümer in AMICUS eingetragen sein; Adressänderungen, Tod, Halterwechsel innert 10 Tagen melden (Art. 2 Reglement 652.100; Art. 17 TSV)
HaftpflichtversicherungJeder Hundehalter muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen (Art. 31 AGTSchG). Nachweis jährlich bei Hundesteuer-Zahlung bei Gemeinde einreichen. Listenhundhalter: Deckung mind. CHF 1 Mio.
Kurspflicht (Ersthundehalter)Mind. 6 Stunden Praxis (oder 8×45 Min.) bei VKAS-zugelassenem Trainer, innert 12 Monaten nach Übernahme, nicht vor 8. Lebensmonat des Hundes. Gilt für Halter ab 16 Jahren ohne früheren Hundebesitz (Art. 30a AGTSchG; Art. 2–4 VO 455.100). Busse bei Nichterfüllung nach Art. 54 AGTSchG.
Leinenpflicht (allgemeine Orte)Leinenpflicht gilt: innerorts, Schulumgebung, öffentl. Spiel-/Sportanlagen, ÖV/Bahnhöfe, stark frequentierte öffentl. Orte, Umgebung stark befahrener Strassen, Nähe Nutztiere, signalisierte Orte (Art. 30 Abs. 1 AGTSchG). Gemeinden können weitere Orte bestimmen.
HundesteuerFällig bis 31. März; Betrag je Gemeinde (typisch CHF 145–175/Hund/Jahr). Steuerbefreiungen für: Diensthunde, Blindenführhunde, Rettungshunde (KWRO), Therapiehunde, Herdenschutzhunde, Sozialhilfeempfänger, Präventionsprogramm-Teilnehmer (Art. 4 Reglement 652.100). Busse: bis Dreifaches der Steuer (Art. 7 Reglement).
KotbeseitigungspflichtHalter muss Hundekot einsammeln und über das nötige Material verfügen (Art. 32 AGTSchG). Gemeinden können Bussen für Verstösse festlegen.
Meldepflicht bei VorfällenTierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilder und Vollzugsbehörden müssen melden: Verletzungen durch Hund, übermässiges Aggressionsverhalten, unsichere Haltung. Auch Halter müssen Vorfälle mit ihrem eigenen Hund melden (Art. 38 AGTSchG). Busse bei vorsätzlicher/fahrlässiger Widerhandlung: bis CHF 20'000 (Art. 53 AGTSchG).

Ausnahmen von der Kurspflicht

Nicht kurspflichtig sind: Halter von Diensthunden (Polizei/Zoll), Halter von Blindenführ-, Gehörlosen- und Hilfshunden (ausgebildet durch «Le Copain» oder anerkannte Stelle), Halter von Hunden unter 8 Monaten, Personen mit Aufenthalt unter 3 Monaten/Jahr im Wallis, sowie Personen mit NHB/BPC-Brevet (Art. 5 VO 455.100).

⚠️ Kontrolle durch Gemeinde bei Hundesteuer-Zahlung

Bei der jährlichen Hundesteuer-Zahlung (bis 31. März) kontrolliert die Gemeinde: Mikrochip-Identifikation, AMICUS-Korrektheit, Haftpflichtversicherungsnachweis, Kursbestätigung (Ersthundehalter), Ausnahmebewilligung (verbotene Rassen). Wer eine Anforderung nicht erfüllt, wird dem Veterinäramt gemeldet (Art. 8 Reglement 652.100).


Ausbildungspflicht · VO 455.100 · VKAS-zugelassene Trainer

Der Walliser Hundehalterkurs: Was Sie wissen müssen

Der obligatorische Kurs soll Halter dafür sensibilisieren, Hunde tierschutzgerecht und in Einklang mit dem gesellschaftlichen Leben zu halten. Die Trainer informieren auch über die Bundesgesetze und die kantonalen Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit. Aggressive Vorfälle und Bisse müssen von den Trainern dem Veterinäramt gemeldet werden.

  1. 1

    Tierschutzkonforme Haltung

    Bedürfnisse des Hundes (Sozialkontakt, Bewegung, Beschäftigung), tiergerechte Haltungsbedingungen, artgerechter Umgang

  2. 2

    Erziehung & Führen

    Hund durch positive Verstärkung erziehen, Körpersprache des Hundes lesen, rücksichtsvolles Führen im öffentlichen Raum, Leinenpflicht-Situationen erkennen

  3. 3

    Rechtliche Grundlagen

    Bundesrechtliche und kantonale Vorschriften (AGTSchG, VO 455.100), öffentliche Sicherheit, Leinenpflicht, Melde- und Steuerpflicht, Folgen bei Verstössen

  4. 4

    Aggression & Sicherheit

    Aggressives Verhalten erkennen und melden, Unfallprävention, korrektes Verhalten gegenüber fremden Hunden und Kindern, potenziell gefährliche Situationen vermeiden

📌 VKAS-zugelassene Kursanbieter im Wallis finden

Nur Kurse von Trainern mit VKAS-anerkannter NHB-Ausbildung oder gleichwertiger Ausbildung werden anerkannt (Art. 3 VO 455.100). Das kantonale Veterinäramt (SCAV) erteilt dem VKAS einen Leistungsauftrag zur Anerkennung von Ausbildern. Liste der zugelassenen Trainer: www.vs.ch/de/web/scav/veterinaerwesen/hundewesen


Rassenverbote & Einschränkungen · Art. 37 AGTSchG

12 verbotene Rassen — und potenziell gefährliche Hunde mit Leine/Maulkorb

Der Staatsrat Wallis hat 2005 gestützt auf Art. 37 AGTSchG eine Liste von 12 verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen erlassen. Die Haltung dieser Tiere ist im Kanton Wallis grundsätzlich verboten — ausser kurzzeitiger Ferienaufenthalt bis 30 Tage. Zusätzlich kann der Staatsrat eine Liste potenziell gefährlicher Rassen mit Leine- und Maulkorbpflicht ausserhalb des Privatbereichs erlassen.

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Pitbull & Staffordshires

Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (inkl. Kreuzungen)

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Molosser-Typen

Mastiff, Mastino Napoletano (Neapolitan Mastiff), Mastin Español (inkl. Kreuzungen)

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Weitere verbotene Rassen

Dobermann, Dogue Argentin (Argentinische Dogge), Fila Brasileiro, Rottweiler, Tosa (inkl. Kreuzungen)

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Potenziell gefährliche Rassen

Vom Staatsrat bezeichnete Rassen: ausserhalb Privatbereich immer Leine + Maulkorb (Art. 37 Abs. 3 AGTSchG). Genaue Liste beim kantonalen Veterinäramt anfragen.

🔴 Ferienaufenthalt mit verbotenem Hund: Bedingungen

Ein begrenzter Aufenthalt von bis zu 30 Tagen/Jahr (z.B. Ferien) mit einem verbotenen Hund ist zulässig, sofern: ausserhalb des Privatbereichs Leinenpflicht + Maulkorb oder geeignete, beissneutralisierende Zahnspange (z.B. Saciri). Besuchern wird empfohlen, sich bei der Aufenthaltsgemeinde zu melden. Bei Verstössen: Zurückweisung oder Beschlagnahmung des Hundes; strafrechtliche Verfolgung nach Art. 53 ff. AGTSchG.

Nicht anerkannte Rassen

Hunde, die nicht von einem anerkannten Kynologieverband eingetragen sind, aber den Merkmalen einer verbotenen Rasse entsprechen, werden diesen gleichgestellt und sind ebenfalls verboten (Kreuzungen eingeschlossen). Bei Zweifeln über die Rassenzugehörigkeit entscheidet das kantonale Veterinäramt anhand des äusseren Erscheinungsbildes.


FAQ

Wer muss im Wallis einen Hundehalterkurs besuchen?+

Wer im Wallis Wohnsitz hat (oder sich >3 Monate/Jahr dort aufhält), älter als 16 Jahre ist und nicht nachweisen kann, früher bereits einen Hund gehalten zu haben — also Ersthundehalter. Wiedereinsteiger müssen keinen Kurs absolvieren, können aber vom Veterinäramt verpflichtet werden, wenn sie ungeeignetes Verhalten zeigen (Art. 2 VO 455.100).

Wann muss ich den Kurs im Wallis spätestens absolviert haben?+

Innert 12 Monaten nach Übernahme des Hundes — jedoch nicht vor dem 8. Lebensmonat des Hundes. Der Kurs darf also erst beginnen, wenn der Hund 8 Monate alt ist; bis dahin läuft die Frist trotzdem (Art. 2 Abs. 3 VO 455.100).

Darf ich im Wallis einen Rottweiler oder Dobermann halten?+

Nein — beide Rassen sind im Wallis verboten (Beschluss Staatsrat 2005). Auch ihre Kreuzungen sind untersagt. Ausnahme: Ferienaufenthalt bis max. 30 Tage/Jahr mit Leine und Maulkorb ausserhalb des Privatbereichs. Bei Verstössen: Rückweisung/Beschlagnahmung; Busse bis CHF 20'000 (Art. 53 AGTSchG).

Wann wird die Hundesteuer im Wallis fällig und wie hoch ist sie?+

Die Hundesteuer wird jährlich bis zum 31. März fällig. Der Betrag ist je Gemeinde verschieden und liegt typischerweise zwischen CHF 145 und CHF 175 pro Hund und Jahr. Bei der Steuerzahlung muss auch der Haftpflichtversicherungsnachweis vorgelegt werden. Steuerbefreiungen gelten u.a. für Hunde im Präventionsprogramm (Art. 4g Reglement 652.100).

Was ist das Präventionsprogramm im Wallis und wie profitiere ich davon?+

Das kantonale Veterinäramt fördert in Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement Präventionsmassnahmen gegen Hundevorfälle (Art. 40 AGTSchG). Hunde, die am offiziellen Präventionsprogramm teilnehmen, sind von der Hundesteuer befreit (Art. 4g Reglement 652.100). Details und aktuelle Programme: www.vs.ch/de/web/scav/veterinaerwesen/praevention

Was passiert, wenn mein Hund im Wallis jemanden beisst oder aggressiv wird?+

Der Vorfall ist zwingend dem kantonalen Veterinäramt zu melden (Art. 38 AGTSchG). Das Veterinäramt klärt ab und kann Massnahmen anordnen: Verhaltenstest, Kurspflicht, Leinenzwang, Maulkorbpflicht, vorübergehende Beschlagnahmung bis hin zur Einschläferung (Art. 39 AGTSchG). Alle Kosten trägt der Halter. Bei vorsätzlicher/fahrlässiger Widerhandlung: Busse bis CHF 20'000 (Art. 53 AGTSchG).

Muss mein Hund im Wallis immer an der Leine geführt werden?+

Nicht generell — aber das AGTSchG schreibt eine Leinenpflicht innerorts, bei Schulen, öffentl. Spiel-/Sportanlagen, ÖV, stark frequentierten Orten, stark befahrenen Strassen und in Nutztiernähe vor (Art. 30 AGTSchG). Überall sonst müssen Hunde wirksam unter Kontrolle sein. Gemeinden können per Reglement weitere Zonen festlegen. In bestimmten Naturschutzgebieten (z.B. Aletschwald) gilt ganzjährige Leinenpflicht.