TI

Ratgeber Hundehaltung

Tessin

Ausbildungspflicht

seit 01.04.2009

Prüfung erforderlichJa
Bewilligungspflicht Trainer
Rassenverbot (31 Rassen)31
HundesteuerCHF 110

Der Kanton Tessin regelt die Hundehaltung mit dem Gesetz über das Halten von Hunden (LCani; RL 8.3.1.2, in Kraft seit 1. April 2009) und dem dazugehörigen Regolamento (RCani; RL 8.3.1.2.1). Mit 31 bewilligungspflichtigen Rassetypen hat Tessin die längste Einschränkungsliste der Schweiz — wobei es sich dabei um eine Bewilligungs-, nicht um eine Verbotsliste handelt. Die allgemeine OPAn-Kurspflicht für Ersthundehalter wurde per 1.1.2017 abgeschafft. Neu seit 1. Januar 2026: Presa Canario und Saarloos unterliegen zusätzlichen Restriktionen beim Neuerwerb.


LCani TI (RL 8.3.1.2) · In Kraft seit 1. April 2009 / OPAn-Kurse abgeschafft ab 1.1.2017

31 bewilligungspflichtige Rassetypen — längste Liste der Schweiz

Das Tessiner Hundegesetz (Art. 14 LCani) sieht eine Bewilligungspflicht für 31 Rassetypen vor, aufgeteilt in Bull-Terrier-Typen, Molossoide, Hirtenhunde und weitere Rassen. Die Bewilligungspflicht gilt für alle Hunde, die nach dem 1. April 2009 geboren wurden. Sie gilt auch für Personen, die im Tessin wohnhaft sind oder sich mit ihrem Hund mindestens 30 Tage pro Jahr im Kanton aufhalten. Die allgemeine Kurspflicht für Ersthundehalter (OPAn-Kurse) wurde per 1. Januar 2017 aufgehoben; die spezifische Kurspflicht für Listenhunde (Art. 12 LCani; Art. 19 RCani) bleibt vollumfänglich in Kraft.

🏠 Auch für Ferienhausbesitzer im Tessin

Wer seinen Listenhund auch nur 30 Tage oder mehr pro Jahr im Tessin hält — etwa in einem Ferienhaus — braucht die kantonale Haltebewilligung. Das gilt auch für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland. Anträge sind vor dem Kauf des Hundes beim zuständigen Municipio einzureichen (Art. 14 Abs. 2 LCani).


Haltung & gesetzliche Pflichten

Was jeder Hundehalter im Kanton Tessin wissen muss

Pflichten ergeben sich aus LCani (RL 8.3.1.2), RCani (RL 8.3.1.2.1) und der eidgenössischen Tierschutzverordnung (OPAn/TSchV, SR 455.1). Für Listenhunde gelten zusätzlich Art. 12–22 LCani sowie die Direttive UVC (RL 482.315).

PflichtFrist / Details
Registrierung AMICUS + MikrochipHunde müssen gemäss eidg. Tierseuchenverordnung elektronisch markiert und in AMICUS registriert sein; Anmeldung beim Municipio erforderlich (Art. 7 LCani; Art. 10 RCani)
Haftpflichtversicherung min. CHF 3 Mio.Jeder Hundehalter muss eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. abschliessen (Art. 8 LCani) — höher als in anderen Kantonen
HundesteuerCHF 25.– pro Hund gehen an den Kanton; der Rest wird vom Municipio festgelegt. Typisch ~CHF 110.– gesamt (Art. 17 LCani; FAQ UVC: CHF 25 Kantonsanteil)
Aufsichtspflicht und BeaufsichtigungsverbotHund stets unter Kontrolle halten; darf ohne Leine nur laufen gelassen werden wenn er sicher zurückgerufen werden kann (OPAn; Art. 6 LCani). Hund darf nicht unbeaufsichtigt frei herumlaufen.
Leinenpflicht in Wäldern (Frühling/Sommer)Eidgenössische Regelung: Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli (OPAn Art. 76). Listenhunde: Einzelführpflicht an der Leine im gesamten öffentlichen Raum (Art. 14 LCani)
Haltebewilligung Listenhunde (vor Kauf!)Beim zuständigen Municipio beantragen vor Erwerb des Hundes; inkl. Strafregisterauszug. Municipio prüft Haltebedingungen und leitet Antrag an UVC weiter. Kosten: CHF 350.– (Art. 14–16 LCani; Website UVC)
Erziehungskurs + kantonaler Test (Listenhunde)Erziehungskurs bei UVC-anerkanntem Istruttore (Art. 12 LCani; Art. 19 RCani; Direttive RL 482.315). Maximale Abwesenheit: 1 Lektion (10%); bei mehr muss der Kurs wiederholt werden. Danach kantonaler Test (Art. 17 LCani)
Meldepflicht bei BissvorfällenBissvorfälle sind dem UVC über das Municipio zu melden. Tierärzte, Ärzte und Hundeausbildende sind zur Meldung verpflichtet (Art. 24 LCani; ti.ch/vet Morsicature)

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keine Bewilligungspflicht besteht für: Diensthunde der Polizei, BAZG und der Armee (im Einsatz); Assistenzhunde der Invalidenversicherung; Hunde in anerkannten Tierheimen (vorübergehend); gelegentliche Betreuung durch Dritte unter Verantwortung des bewilligten Halters. Die Hundesteuerpflicht besteht jedoch für alle. Die kantonale Tassa sui cani beträgt CHF 25.– pro Hund.

⚠️ Listenhund ohne Bewilligung — UVC ordnet Massnahmen an

Wer einen Listenhund ohne Bewilligung hält, riskiert Massnahmen durch das UVC bis hin zur Beschlagnahmung und Euthanasierung des Hundes (Art. 22 LCani). Die Kosten trägt der Halter. Die Bewilligung muss vor dem Kauf des Hundes eingeholt werden. Kosten: CHF 350.–.


Erziehungskurs · Nur für Listenhunde-Halter

Kantonaler Erziehungskurs mit Abschlusstest

Der Erziehungskurs für Listenhunde muss bei einem vom UVC anerkannten Istruttore besucht werden (Art. 19 RCani; Direttive RL 482.315). Der Istruttore darf maximal 5 Hunde gleichzeitig betreuen. Die Methode muss auf positivem Reinforcement basieren — keine Zwangsmittel erlaubt (Art. 5 Direttive). Nach dem Kurs folgt der kantonale Eignungstest.

  1. 1

    Aufmerksamkeit und Blickkontakt

    Lobwort antrainieren; Halter muss Aufmerksamkeit des Hundes jederzeit gewinnen können; Blickkontakt als Grundlage der Kommunikation (Art. 4 lit. a Direttive RL 482.315)

  2. 2

    Leinenführigkeit und Grundkommandos

    Kontrolliertes Gehen an der Leine ohne Ziehen; Fuss-Kommando ohne Leine; Grundkommandos Sitz, Platz, Warten; Rückrufkommando in jeder Situation (Art. 4 lit. c–f Direttive)

  3. 3

    Beisshemmung und Umgang mit Fremden

    Inibizione al morso nel gioco; Hund darf keine aggressiven Reaktionen gegenüber Personen (auch mit Fahrrad) oder anderen Hunden zeigen; Halter muss Kontrolle behalten (Art. 4 lit. b, h–i Direttive)

  4. 4

    Handling und Maulkorb

    Halter muss Hund manipulieren können (Ohren, Zähne, Pfoten zeigen); Microchip-Lesung möglich; Maulkorb anlegen und tragen (Art. 4 lit. j–k Direttive). Attestato di frequenza nach 90% Anwesenheit; bei mehr Absenzen muss der Kurs wiederholt werden (Art. 7 Direttive)

📌 Kantonaler Test nach dem Kurs

Nach Abschluss des Erziehungskurses muss der Hund einen kantonalen Eignungstest (Test cantonale) bestehen (Art. 17 LCani). Besteht der Hund den Test nicht, kann er ein zweites Mal wiederholen. Besteht er auch dann nicht, entscheidet das UVC über die weiteren Massnahmen. Bei bestandenem Test kann die Haltebewilligung erteilt werden.


Bewilligungspflichtige Rassetypen — 31 insgesamt

Die längste Einschränkungsliste der Schweiz

Tessin hat kein generelles Rassenverbot, aber eine Bewilligungspflicht für 31 Rassetypen, geordnet in vier Gruppen. Seit 1.1.2026 unterliegen Presa Canario und Cane lupo di Saarloos zusätzlichen Restriktionen beim Neuerwerb. Alle Kreuzungen dieser Rassen unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht (Art. 14 LCani).

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Terrier di tipo Bull (4 Typen)

Bull Terrier und Bull Terrier Miniature, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull — und ihre Kreuzungen (Art. 14 LCani; Liste UVC)

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Molossoidi (18 Typen)

Rottweiler, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Alano (Deutsche Dogge), Bulldog Americano, Dogue de Bordeaux, Mastiff, Bullmastiff, Mastino Napoletano, Tosa Inu, Cane Corso, Cane Pastore del Caucaso, Cane Pastore della Ciarplanina, Cane Pastore dell'Asia Centrale, Cane Pastore dell'Anatolia, Mastino del Tibet, Presa Canario*, Dobermann

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Hirtenhunde (9 Typen)

Pastore Tedesco (Schäferhund), Pastori Belga (Groenendael, Laekenois, Malinois, Tervueren), Pastore Olandese, Cane Lupo Cecoslovacco, Pastore delle Beauce (Beauceron), Komondor, Kuvasz, Pastore dei Tatra, Pastore della Russia Meridionale, Cane Lupo di Saarloos*

⚠️

*Neu seit 1.1.2026: Presa Canario & Saarloos

Diese zwei Rassen unterliegen seit 1.1.2026 zusätzlichen Restriktionen beim Neuerwerb. Wer einen dieser Hunde nach dem 1. Januar 2026 kaufen möchte, muss erweiterte Bedingungen erfüllen. Details beim UVC erfragen (UVC Ticino, Stand Jan. 2026)

🔴 Alle Kreuzungen auch bewilligungspflichtig

Nicht nur Reinrassige, sondern auch alle Kreuzungen der 31 Rassetypen unterliegen im Tessin der Bewilligungspflicht. Bei Unklarheit ob der eigene Hund unter die Liste fällt, ist das UVC zu kontaktieren. Die Zugehörigkeit zur Rasseliste liegt bei Zweifeln im Ermessen des UVC.


FAQ

Muss ich im Tessin als normaler Hundehalter einen Kurs besuchen?+

Nein — die allgemeinen OPAn-Kurse (theoretisch und praktisch) wurden im Tessin per 1. Januar 2017 abgeschafft. Ein Erziehungskurs ist nur noch für Halter von Hunden aus den 31 bewilligungspflichtigen Rassetypen vorgeschrieben (Art. 12 LCani; FAQ UVC TI).

Ich habe ein Ferienhaus im Tessin — brauche ich für meinen Listenhund eine Bewilligung?+

Ja — die Bewilligungspflicht gilt für alle Personen, die ihren Listenhund mindestens 30 Tage pro Jahr im Tessin halten. Das gilt unabhängig davon, ob die Person im Tessin wohnhaft ist oder nur ein Feriendomizil hat. Antrag beim Municipio des Ferienorts stellen (Art. 14 Abs. 2 LCani).

Was kostet die Haltebewilligung im Tessin?+

Die Haltebewilligung kostet CHF 350.–. Der Antrag wird beim Municipio gestellt, das die Unterlagen zusammen mit einem Prüfbericht an das UVC weiterleitet. Das UVC entscheidet über die Bewilligung (Art. 16 LCani; Website UVC).

Welche Rassen sind im Tessin bewilligungspflichtig?+

31 Rassetypen in vier Gruppen: Bull-Terrier-Typen (4), Molossoide (18 inkl. Dobermann), Hirtenhunde (9) sowie alle Kreuzungen davon. Seit 1.1.2026 zusätzliche Restriktionen beim Neuerwerb von Presa Canario und Saarloos. Die vollständige Liste ist auf der Website des UVC Ticino einsehbar.

Gilt im Tessin eine besondere Haftpflichtversicherungspflicht?+

Ja — das Tessin verlangt eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. (Art. 8 LCani). Diese Anforderung ist strenger als in den meisten anderen Kantonen und gilt für alle Hundehalter, unabhängig von der Rasse.

Was passiert, wenn mein Listenhund den kantonalen Test nicht besteht?+

Der Hund kann den Test ein zweites Mal wiederholen. Besteht er auch dann nicht, entscheidet das UVC über die weiteren Massnahmen — dies kann bis zur Verweigerung der Haltebewilligung gehen. Bei Nichterfüllung der Kurspflicht kann das UVC Massnahmen bis zur Wegnahme des Hundes anordnen (Art. 22 LCani; FAQ UVC TI).

Welche Kursmethoden sind im Tessin erlaubt?+

Nur die Methode der positiven Verstärkung (metodo educazione gentile) ist erlaubt. Zwangsmittel jeglicher Art sind absolut verboten. Der Istruttore darf maximal 5 Hunde gleichzeitig betreuen (Art. 5 Direttive UVC RL 482.315). Ein Kurs kann auch von Hunden besucht werden, die nicht unter die Bewilligungspflicht fallen (Art. 6 Direttive).